Anschriftenverzeichnis

GEW-Geschäftsstelle im Saarland
Über die GEW-Geschäftsstelle erhaltet ihr alle GEW Broschüren und
Informationsmaterialien. Dort findet ihr kompetente Ansprechpartner in
allen Fragen rund ums Referendariat.
GEW-Geschäftsstelle: GEW Landesverband Saarland
Mainzer Straße 84
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 66830 - 0
Telefax: 0681 / 66830 - 17
www.gew-saarland.de
Junge GEW
Andreas Sánchez
0178-2169962
jungegew@gew-saarland.de
www.junge-gew-saarland.de
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 9.00 h - 12.00 h
Montag bis Donnerstag: 13.00 h - 16.00 h
Freitag: 13.00 h - 15.00 h
Studienseminare im Saarland
Bundesweit sind bereits viele Studienseminare mit einer eigene Homepage
online. Diese sind unter der Adresse
www.studienseminare.de verlinkt.
Staatl. Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe und für die
Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9), für das Lehramt an Hauptschulen
und
Gesamtschulen sowie für Förderschulen und Integration
Viktoriastraße 26 (UZP)
66346 Püttlingen
Tel: (06898) 698 260
info@studienseminar-gs-sek1.de
www.studienseminar-gs-sek1.de
Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen
Viktoriastraße 26
66346 Püttlingen
Tel: (06898) 698 280
Fax: (06898) 698 281
studsem.rsges@web.de
Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und
Gesamtschulen
St. Nazairer-Alle 6, 66740 Saarlouis
Tel (06831) 12 70 189
Fax (06831) 48 70 667
verwaltung@studsemgym-saar.de
www.studsemgym-saar.de
Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen
(kaufmännisch-wirtschaftlicher Bereich)
Im Glacis 20, 66740 Saarlouis
Telefon: 06831/46 10 07
Telefax: 06831/46 10 08
seminarsls@t-online.de
www.kbb-landesseminar.saarland.de
Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen
(technisch-gewerblicher und sozialpflegerischer Bereich)
Jägermeisterpfad 4, 66538 Neunkirchen
Telefon: 06821/2 73 1
Telefax: 06821/14 00 16
seminarnk@aol.com
www.tgs-landesseminar.saarland.de
Ministerium für Bildung
Hohenzollernstraße 60
66117 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501 - 7404
Telefax: 0681 / 501 – 7515
www.saarland.de/ministerium_bildung.htm
Prüfungsamt
Postanschrift: Hohenzollernstraße 60
(Dienstgebäude: Hohenzollernstraße 28)
66117 Saarbrücken
Leiter: Dr. Horst Günther Klitzing
hg.klitzing@bildung.saarland.de
Tel (0681) 92714-0
Fax (0681) 92714-11
Dienstags und donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dirk Speicher
d.speicher@bildung.saarland.de
Tel (0681) 92714-14
Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM)
Beethovenstraße 26
66125 Saarbrücken
Telefon: 06897 / 7908 - 0
Telefax: 06897 / 7908 - 122
lpm@lpm.uni-sb.de
www.lpm.uni-sb.de
Institut für Lehrerfort- und –weiterbildung (ILF)
Ursulinenstr. 67
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 685765-0
Telefax: 0681 / 685765-9
info@ilf-saarbruecken.de
www.ilf-saarbruecken.de
Landeszentrale für politische Bildung
Beethovenstraße 26 /Pavillon
66125 Saarbrücken
Telefon: 06897 / 7908 - 144
Telefax: 06897 / 7908 – 177
lpp@lpm.uni-sb.de
Landesamt für Zentrale Dienste
Zentrale Beihilfestelle
Postfach 10 22 44
66022 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501 - 00
Telefax: 0681 / 501 - 6214
http://www.saarland.de/39423.htm
Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle
Am Stadtgraben 2-4
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501 - 00
Telefax: 0681 / 501 - 6646
http://www.saarland.de/39253.htm
Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz
Hochstr. 67
66115 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 9978 - 0
Telefax: 0681 / 9978 – 2299
poststelle@lsgv.saarland.de
Anwärterbezüge

Referendare werden im Saarland als „Beamte auf Widerruf“ beschäftigt. Für
ihre Besoldung ist damit - wie für alle Beamten - der Gesetzgeber des
Bundes zuständig. Die Höhe der Bezüge wird nicht in Tarifverhandlungen
ausgehandelt, sondern durch den Bundestag per Gesetz
(Bundesbesoldungsgesetz - BBesG) festgesetzt. So kann gesetzlich bestimmt
werden, dass z.B. eine Erhöhung der Besoldung ausfällt und einzelne
Beamtengruppen massive Einkommenskürzungen hinzunehmen haben.
Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)
Gültig vom 1. März 2010
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt |
Grundbetrag |
A 12 |
1117,79 € |
A 13 |
1147,59 € |
A 13 + Zulage |
1180,32 € |
Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erhalten
Anwärterbezüge nach der Besoldungsgruppe A12. Referendare für das Lehramt
an Realschulen werden nach A13 besoldet. Anwärter für das Lehramt an
Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen erhalten
Anwärterbezüge nach A13 + Zulage.
Der Anwärtergrundbetrag erhöht sich gegebenenfalls um den Familienzuschlag
Stufe I (für verheiratete Anwärter/innen bzw. für geschiedene
Anwärter/innen, wenn diese aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind).
Anwärter/innen mit Kind(ern) erhalten Familienzuschläge ab Stufe 2 (je
nach Kinderzahl)
Amtsverschwiegenheit

Für Beamte auf Widerruf gilt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§75
Saarländisches Beamtengesetz)
§ 75
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über
die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor
Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den
Gegenstand der Äußerungen bildet, bei einem anderen Dienstvorgesetzten
ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt
werden.
Fundstelle: Saarländisches Beamtengesetz (SBG) in
der Fassung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 97 S.301) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03. Februar 1999 (Amtsbl. S. 498)
Ihr solltet euch in Zweifelsfällen mit Äußerungen zurückhalten und euch
auf dem Dienstweg absichern. Also z.B. Journalisten keine Auskünfte über
Ereignisse in der Schule geben, sondern sie an die Schulleitung verweisen.
Änderung der persönlichen Verhältnisse

Wenn ihr umzieht, eine neue Telefonnummer bekommt, ein anderes Konto
eröffnet, heiratet o.ä. müsst ihr diese Änderung der persönlichen
Verhältnisse dem Ministerium über die Seminarleitung auf dem Dienstweg
mitteilen.
Arbeitslosigkeit

Meldung bei der Agentur für Arbeit
Obwohl derzeit Bedarf an Lehrern besteht, ist es nicht selten der Fall,
dass es zwischen dem Ende des Referendariats und der Aufnahme einer
Beschäftigung im Schuldienst zu einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit
kommt.
Sollte eine Übernahme in den Schuldienst nicht unmittelbar an das
Referendariat erfolgen, ist die Meldung der Arbeitslosigkeit bei der
zuständigen Agentur für Arbeit ab ca. vier Wochen vor Ablauf des Referendariats
möglich. Diese Meldung muss persönlich erfolgen; sie kann nur in
besonderen Ausnahmefällen schriftlich erfolgen.
Eine sofortige Arbeitslosenmeldung bei der
zuständigen Agentur für Arbeit ist
wichtig,
-
weil erst dadurch der Stellenbedarf für Lehrer
realistisch beurteilt werden kann. Arbeitslosenstatistiken im
Lehramtsbereich sind nur dann aussagekräftig, wenn sich alle Bewerber
unmittelbar nach dem Ersten sowie nach dem Zweiten Staatsexamen
arbeitslos melden, und zwar unabhängig von der individuellen
Berufsperspektive oder dem Leistungsanspruch;
-
weil die Dienste der Arbeitsvermittlung sofort in
Anspruch genommen werden können;
-
weil entstehende Bewerbungskosten von der Agentur für
Arbeit
übernommen werden können;
-
weil die Agentur für Arbeit auch Stellen im außerschulischen
Bereich vermitteln kann;
-
weil gemeinsam mit der Agentur für Arbeit Möglichkeiten einer
beruflichen Neuorientierung erörtert werden können. Eventuelle Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können
dann finanziell durch den Bezug von Unterhaltsgeld während der
Ausbildungszeiten unterstützt werden.
Arbeitslosengeld

Generell haben Referendare keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe. Wer allerdings vor dem Referendariat eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, kann eventuell
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nähere Informationen dazu
erteilen die Agentur für Arbeit oder die GEW-Geschäftsstelle.
Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht ist im „Erlass zur Aufsichtspflicht der Lehrkräfte,
zur Haftung und zur Unfallversicherung im Bereich der allgemeinbildenden
und berufsbildenden Schulen des Saarlandes (vom 30. Mai 1971 - GMBI. Saar
S. 471)“ geregelt. Vor allem während des eigenverantwortlichen Unterrichts
müsst ihr eurer Aufsichtpflicht in besonderem Maße nachkommen.
Minderjährige Schüler sind während des Unterrichts und in den Pausen, aber
auch bei Schulveranstaltungen wie zum Beispiel Wandertagen oder
Klassenfahrten zu beaufsichtigen. Dadurch sollen Schüler vor Gefahren
geschützt werden, die sie selbst nicht einschätzen können.
Die Aufsichtspflicht der einzelnen Lehrkraft erstreckt sich auf alle
Schüler, die deren Obhut anvertraut sind. Bei besonderen Umständen wie zum
Beispiel dem Unwohlsein eines Kollegen ist die Aufsichtspflicht dieser
Lehrkraft auch ohne ausdrückliche Weisung mit zu übernehmen.
Der Umfang der Aufsichtsführung ist abhängig von den jeweiligen Umständen,
wobei Zahl, Alter, Disziplin und Reife der Schüler sowie die örtlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dabei hat die aufsichtsführende
Lehrkraft nicht nur Anweisungen zu erteilen, sondern muss sich auch von
deren Einhaltung überzeugen und diese, wenn nötig, mit entsprechenden
Maßnahmen erzwingen. Verbietet ihr z.B. ausdrücklich den Genuss von
Alkohol auf einer Klassenfahrt, seid ihr verpflichtet, die Einhaltung
eures Verbots zu überwachen und bei Verstößen entsprechende Maßnahmen zu
ergreifen. Schüler sollen jedoch nicht gegängelt werden, vielmehr ist ihre
Selbstverantwortung in angemessener Art und Weise zu berücksichtigen. Die
Lehrkraft hat ihre Aufsichtspflicht zwar gewissenhaft und sorgfältig und
nach besten Kräften zu erfüllen, jedoch ist eine lebensfremde, von
übergroßer Ängstlichkeit getragene Handhabe nicht am Platze.
Die Aufsichtspflicht im Unterricht erstreckt sich neben dem regulären
Unterricht auch auf zusätzliche, freiwillige Unterrichtsveranstaltungen
oder das sogenannte „Nachsitzen“. Es ist dabei nicht erforderlich, dass
jeder einzelne Schüler zu jeder Zeit beobachtet wird. Vielmehr ist der
Unterricht so zu gestalten, dass sich die Schüler niemals völlig
unkontrolliert fühlen, zum Beispiel durch das Einsetzen eines
Aufsichtsschülers bei Gruppenarbeiten.
Besondere Bestimmungen gelten darüber hinaus für Unterricht wie
Sport/Schwimmen, Werkunterricht sowie naturwissenschaftliche und
technische Fächer.
Eine Lehrkraft darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (wie
plötzlicher Erkrankung oder Übelkeit) den Klassenraum zeitweilig verlassen
und muss auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass sich die Schüler nicht
unkontrolliert fühlen, indem zum Beispiel ein Kollege zu gelegentlichen
Stichproben veranlasst wird. Habt ihr also vergessen, Kopien für die
Unterrichtsstunde anzufertigen oder wollt einen Kollegen nur schnell etwas
fragen, so dürft ihr den Klassenraum dazu nicht verlassen.
Störende Schüler dürfen nur dann aus der Klasse verwiesen werden, wenn
davon auszugehen ist, dass sie ohne Risiko einige Zeit unbeaufsichtigt
bleiben können. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eher, die Eltern zu
informieren und solche Schüler nach Hause zu schicken.
Auch vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende, während der Pausen
oder in Freistunden sind die Schüler auf dem Schulgelände zu
beaufsichtigen. Dem Anteil ihres eigenverantwortlichen Unterrichts
entsprechend, können Referendare zur Aufsicht herangezogen werden, in
vielen Schulen sind sie davon jedoch freigestellt.
Selbstverständlich besteht die Aufsichtspflicht im Rahmen des
eigenverantwortlichen Unterrichts auch für damit verbundene schulische
Veranstaltungen wie Ausflüge, Klassenfeste etc..
Auslandstätigkeiten für Lehrerinnen und
Lehrer

Das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –
vermittelt Lehrerinnen und Lehrer für einen Zeitraum von 2 – 6 Jahren an
Deutsche Auslandsschulen und ausgewählte ausländischen Partnerschulen
weltweit. Das Angebot richtet sich sowohl an Lehrkräfte im Schuldienst
als auch an solche ohne feste Anstellung. Besonders gute
Vermittlungschancen haben Gymnasiallehrkräfte mit den
Fächerkombinationen Deutsch/moderne Fremdsprachen und
Mathematik/Naturwissenschaften.
Nähere Informationen unter
www.auslandsschulwesen.de
Beamtenbezüge

Grundsätzlich werden Lehrer entsprechend ihrer Ausbildung in
Besoldungsgruppen eingestuft. Für Lehrer kommen dabei nur die
Besoldungsgruppen A12 oder A13 in Frage (ausgenommen Beförderungsämter
in Funktionsstellen). Die Zuordnung zur Besoldungsgruppe hängt von der
jeweiligen Laufbahnverordnung ab. Lehrer für Grund- und Hauptschulen
werden bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe A12 (Stufe 3)
eingeordnet, alle anderen Lehrer werden in die Besoldungsgruppe A13
(Stufe 4) eingestuft. Für das Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen
gibt es noch eine Zulage (z.Z. 76,40 Euro).
Was ihr nach dem Referendariat verdient, könnt ihr aus dieser Übersicht
entnehmen:
Bundesbesoldungsordnung A
Gültig vom 1. März 2010
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besol-
dungs-
gruppe |
2-Jahres-Rhythmus |
3-Jahres-Rhythmus |
4-Jahres-Rhythmus |
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
A12 |
|
|
2854,48 |
2995,30 |
3136,10 |
3276,92 |
3417,72 |
3511,59 |
3605,46 |
3699,34 |
3793,23 |
3887,09 |
A13 |
|
|
|
3351,31 |
3503,37 |
3655,41 |
3807,47 |
3908,84 |
4010,21 |
4111,57 |
4212,97 |
4314,34 |
GEW- Mitglieder erhalten eine jährlich aktualisierte vollständige
Übersicht über die Besoldung oder über den Bundesangestelltentarif (BAT)
kostenlos in der Geschäftsstelle.
Absenkung der Eingangsbesoldung
Der Landtag des Saarlandes hat am 08.12.2010 folgende Änderungen
beschlossen (Auszüge):
§3b, Abweichende Bestimmungen von Grundgehaltssätzen:
(1) Für Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2010 ein Anspruch auf
Dienstbezüge aus einem der nachstehenden genannten Ämter besteht,
vermindert sich das Grundgehalt abweichend von §19 Absatz 1 des nach §1
Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgestzes
- bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 um 190 Euro (auf
2664,48 Euro) ,
- bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A13 um 350 Euro (auf
3001,31 Euro).
(2) Die Absenkung läuft über einen Zeitraum von 2 Jahren.
Zeiten aus einem Angestelltenverhältnis bei demselben Dienstherrn
(Bildungsministerium) werden angerechnet. Bei einem Mangel an Bewerbern
kann von der Absenkung abgesehen werden.
Beamtenverhältnis

Überwiegend werden Lehrer als Beamte beschäftigt. Damit stehen Lehrer zu
ihrem Dienstherrn in einem öffentlich rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis. Rechte und Pflichten der Lehrer werden durch
entsprechende Gesetze und Verordnungen geregelt, im Saarland durch das
Saarländische Beamtengesetz (SBG).
Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werdet ihr in ein
„Beamtenverhältnis auf Widerruf“ berufen. Mit der Aushändigung des
Zeugnisses der Zweiten Staatsprüfung wird dieses Dienstverhältnis
automatisch beendet; es kann in besonderen Fällen (wie Nichteignung oder
Dienstunfähigkeit) auch vom Dienstherrn aufgekündigt und damit widerrufen
werden. Wie alle Beamten können „Beamte auf Widerruf“ jederzeit ohne
Angabe von Gründen ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis beantragen.
Hat man nach dem Referendariat seine erste Anstellung erhalten, so wird
man in das „Beamtenverhältnis auf Probe“ berufen. Die Probezeit dauert in
der Regel zwei Jahre und soll dem Dienstherrn zeigen, ob man sich für eine
spätere Verwendung als „Beamter auf Lebenszeit“ eignet. Grundlage für
diese Entscheidung sind dienstliche Beurteilungen während der Probezeit
sowie eine amtsärztliche Untersuchung über den Gesundheitszustand des
Bewerbers. In besonderen Fällen kann die Probezeit verkürzt oder auch
verlängert werden.
Wird ein „Beamter auf Probe“ für die weitere Verwendung als „Beamter auf
Lebenszeit“ für geeignet befunden, so wird er - nachdem die
vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde - in das
„Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ berufen. Mit der Berufung in das
„Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ kann der Beamte nur noch in besonders
schwerwiegenden Fällen aus dem Dienstverhältnis entlassen werden.
Beihilfe

Während Angestellte gesetzlich in der Kranken- und Rentenversicherung
sozialversichert ist, sind BeamtInnen von dieser Versicherungspflicht
freigestellt. ReferendarInnen haben als „BeamtInnen auf Widerruf“ einen
Rechtsanspruch auf Beihilfe ihres Dienstherrn in Krankheits-, Geburts-
und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und
Schutzimpfungen. Die vom Dienstherrn gewährte Beihilfe entspricht dem
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung der Angestellten.
Die Beihilfe wird nur bei Vorlage entsprechender Nachweise für
beihilfefähige Aufwendungen gezahlt.
Da die Beihilfe an die Bezüge gekoppelt ist, erhält man im Falle einer
Beurlaubung ohne Bezüge auch keine Beihilfe. Dies muss bei Anträgen auf
Beurlaubung bedacht werden, da auch die Mitversicherung beim Ehepartner
nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich ist. Hier sollte man sich
unbedingt vorher beraten lassen. Die Beihilfe deckt allerdings nur einen
Teil der Kosten ab. BeamtInnen ohne oder mit 1 Kind erhalten 50 % mit 2
oder mehr Kindern 70 % Beihilfe. Die nicht gedeckten Krankheitskosten
müssen BeamtInnen selber versichern.
Für die Bearbeitung von Beihilfeansprüchen gibt es eine „Beihilfestelle“
beim Landesamt für Zentrale Dienste. Um eine Beihilfe beantragen zu
können, müssen BeamtInnen die Rechnungen für Krankheitsaufwendungen
(Arztrechnungen, Rezepte, etc.) unter Angabe der Personalnummer auf
einem Formblatt der Beihilfestelle einreichen. Diese Formblätter sind
entweder direkt bei der Beihilfestelle oder in der Dienststelle, dem
Studienseminar, erhältlich.
Aufwendungen, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt ihrer
Entstehung (Inanspruchnahme des Arztes, Tag der Krankenhausbehandlung,
Kauf von Arzneimitteln, etc.) oder spätestens ein Jahr nach der
Ausstellung der ersten Rechnung geltend gemacht werden, verfallen.
Einführung einer Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe:
Der Landtag des Saarlandes hat am 08.12.2010 folgende Änderungen
beschlossen (Auszüge):
Die Kostendämpfungspauschale, die es in anderen Bundesländern bereits
seit mehreren Jahren gibt, ist ein von den Beihilfeberechtigten zu
tragender Anteil, d.h. es handelt sich um eine "Selbstbeteiligung" in
Höhe eines feststehenden Betrages. Erhoben wird die
Kostendämpfungspauschale, indem die Zentrale BeihilfesteIle diesen
Betrag pro Jahr von der auszuzahlenden Beihilfe einbehält. Sobald die
Höhe der Pauschale erreicht ist, wird die zustehende Beihilfe für den
weiteren Verlauf des Jahres ungekürzt ausbezahlt.
Die Kostendämpfungspauschale im Saarland orientiert sich an der
vergleichbaren Regelung in Rheinland-Pfalz. Sie ist einerseits vom
Einkommen/der Besoldungsgruppe abhängig, andererseits von der
persönlichen, familiären Situation, so dass bei Beihilfeberechtigten mit
Kindern eine entsprechend reduzierte Pauschale (minus 40 Euro je Kind)
erhoben wird. In verschiedenen Konstellationen entfällt sie gänzlich
(z.B. bei ReferendarInnen, Waisen, Witwen und Witwer, etc.)
Die bisherigen Eigenanteile an Medikamenten, Fahrtkosten,
Krankenhausaufenthalten entfallen.
Die Kostendämpfungspauschale bei aktiven Bediensteten (hier A12 bis A15)
beläuft sich auf 300,00 Euro pro Kalenderjahr) und tritt ab dem
01.01.2011 in Kraft.
Berufshaftpflicht

Im beruflichen Alltag ist schnell etwas passiert: Ein Schüler verunglückt,
und man trägt die Verantwortung, im Labor geht etwas zu Bruch, der
Schlüssel einer Schließanlage geht verloren, versehentlich verwendet man
beim Kopieren eine Schreibfolie und beschädigt den Kopierer. In diesen
Fällen ist es gut, einen starken Partner zu haben. Für GEW-Mitglieder
hat das berufliche Risiko Grenzen. Sie sind bei Personen- und
Sachschäden bis zu 3 Millionen Euro versichert, bei
Vermögensschäden bis zu 200.000 Euro, bei „Schlüsselschäden“ bis
zu 30.000 Euro und bei Schäden an dienstlich zur Verfügung
gestellten Sachen (z.B. Kopierer, Videokamera) bis zu 10.000 Euro.
Und das ohne Selbstbeteiligung. Der Versicherungsbeitrag ist im
Mitgliedsbeitrag enthalten.
Als GEW-Mitglied braucht ihr euch im Schadensfall nur an die
Geschäftsstelle zu wenden. Ihr erhaltet umgehend ein Formular zur
Schadensmeldung, das ihr ausgefüllt an die Geschäftsstelle zurücksenden
müsst. Alles Weitere erledigt die GEW für euch.
Betreuung während der Ausbildung

In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (APO) sind Art und Umfang der
Betreuung durch Seminarleiter, Fachleiter und andere recht offen gehalten.
Dadurch kann es zu großen Unterschieden in der Betreuung selbst innerhalb
eines Faches kommen.
Ihr seid jedoch in der Ausbildung und habt ein Recht auf intensive
Betreuung. Das gilt auch für den eigenverantwortlichen Unterricht.
Empfindet ihr eure Betreuung als unzureichend, fordert sie geduldig und
höflich, aber wiederholt und bestimmt ein. Auch ungünstige
Rahmenbedingungen rechtfertigen nicht eine unzureichende Betreuung. Haltet
den üblichen Dienstweg ein. Führt Gespräche mit betreuenden Lehrern,
Fachleitern und der Seminarleitung. Besprecht euch mit euren Kollegen und
schaltet den örtlichen Personalrat im Studienseminar, wo nötig auch den
Hauptpersonalrat, ein.
Sollten sich Schwierigkeiten andeuten, empfehlen wir euch, über eure
Betreuung genau Buch zu führen, damit ihr Beschwerden belegen könnt. Nach
Möglichkeit solltet ihr gemeinsam vorgehen und Erfahrungen sowie
Beobachtungen austauschen und Aufzeichnungen vergleichen.
Beurteilung

In den geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (APO) ist wenig über
die Kriterien zur Beurteilung eurer Leistungen ausgesagt, so dass es zu
Unterschieden und Unsicherheiten kommen kann.
Ihr habt das Recht, über alle Kriterien eurer Beurteilung informiert zu
werden: Der Kriterienkatalog zur Beurteilung muss Thema von
Seminarsitzungen sein. Es sollten auch Vereinbarungen getroffen und in
einem Protokoll festgehalten werden, um mehr Transparenz zu schaffen.
Solche protokollierten Vereinbarungen erhalten einen verbindlichen
Charakter und sind im Zweifelsfall überprüfbar. Ihr solltet bei
Unstimmigkeiten als Gruppe und unter Einbeziehung der Personalräte
vorgehen.
Das Recht auf Einsicht in eure Personal- und Prüfungsakte, die während des
Referendariats z.B. Gutachten und Erläuterungen zu Lehrprobenbewertungen
enthält, gewährleistet einen Einblick in solche Kriterien und bietet
Anlass zu Nachfragen und Stellungnahmen.
Die Beurteilungspraxis mit der 15-Punkte/6-Noten-Skala ist zwar nur
scheinbar objektiv, aber man muss aus juristischen Gründen damit leben.
Bewerbungen im Saarland

Bewerbungen auf unbefristete Stellen
Unbefristete Stellen werden im Saarland grundsätzlich in einer
Stellenausschreibung ausgeschrieben. Die Einstellung auf unbefristete
Stellen erfolgt im Saarland in der Regel im Beamtenverhältnis auf Probe in
Vollzeitbeschäftigung.
Die bis vor kurzem noch gängige Praxis, Beamte in „Zwangsteilzeit“
einzustellen, wurde übrigens durch Verfahren, die mit Hilfe des
GEW-Rechtsschutzes geführt wurden, gekippt. Es ist selbstverständlich
möglich, sich auf unbefristete Stellen in Teilzeitbeschäftigung zu
bewerben. Dies erfolgt jedoch freiwillig und nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Bewerbers.
Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind bis zum in der
Stellenausschreibung genannten Termin bei den dort angegebenen Stellen
einzureichen. Der Bewerbungsschluss variiert von Jahr zu Jahr, liegt aber
in der Regel in den Monaten Februar oder März.
Durch die Praxis, die vollständigen Bewerbungsunterlagen - einschließlich
des Prüfungszeugnisses über die Zweite Staatsprüfung - bis zum Ende der
Bewerbungsfrist zu verlangen, können sich Referendare, die zum 31. Juli
eines Jahres ihr Referendariat beenden, nicht auf die ausgeschriebenen
Stellen bewerben und sind gezwungen, mit ihrer Bewerbung bis zum nächsten
Einstellungstermin ein Jahr zu warten. Ein nahtloser Übergang vom
Referendariat in eine unbefristete Stelle ist damit im Saarland für diese
Gruppe meist nicht möglich. Es gelten jedoch Ausnahmeregelungen für
Unterrichtsfächer oder Schulformen, in denen ein stark erhöhter Bedarf
besteht.
Bewerbungen auf befristete Stellen („Vertretungsstellen“)
Befristete Stellen sind Zeitverträge für vorübergehende Ausfälle
unbefristet beschäftigter Lehrkräfte. Sie bieten eine gute Chance, im
Schuldienst Fuß zu fassen und wichtige Berufserfahrungen zu sammeln. Die
Übernahme solcher Vertretungsstellen kann die Chancen für die unbefristete
Übernahme in den Schuldienst verbessern - z.B. durch Anrechnung von
Bonuspunkten auf die Gesamtnote. Oft ist bei solchen Stellen ein hohes Maß
an Flexibilität gefordert.
Die Verträge für befristete Stellen werden für die Dauer des Ausfalls,
längstens jedoch bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres abgeschlossen.
Die Einstufung erfolgt entsprechend der jeweiligen Lehrbefähigung;
maßgebend ist jedoch die Einstufung entsprechend der Schulform, an der der
Bewerber eingesetzt wird.
Nur in den seltensten Fällen werden befristete Stellen offiziell vom
Ministerium ausgeschrieben. Im Saarland könnt ihr euch deshalb auch ohne
vorliegende Ausschreibung und ohne jegliche Fristen um Vertretungsstellen
- auch für Schulformen, für die ihr nicht ausgebildet seid - bewerben. Ihr
könnt euch z.B. als ausgebildete Gymnasiallehrer auch um eine
Vertretungsstelle im Bereich Sonderschule oder Erweiterte Realschule
bewerben. Es ist derzeit Praxis, dass die einzelnen Referate im
Kultusministerium Bewerberlisten untereinander austauschen. Dennoch ist es
sinnvoll, an jedes der einzelnen Referate der Schulformen im Ministerium,
für die ihr euch interessiert, eine formlose Bewerbung mit den üblichen
Unterlagen zu schicken.
Gerade bei schulformfremden Bewerbungen solltet ihr unbedingt angegeben,
welche Fächer ihr fachfremd unterrichten könnten und wo eure persönlichen
Neigungen liegen. Begründet dies nach Möglichkeit: Hobbyköche trauen sich
vielleicht zu, Arbeitslehre/Kochen zu unterrichten. Ein Bankkaufmann wäre
eventuell bereit, Wirtschaftslehre oder Mathematik zu erteilen. Als
Französischlehrer kann man qualifizierten Unterricht in Deutsch als
Fremdsprache oder - bei ausreichender Sprachkenntnis - in Englisch geben.
Testet bei den Verantwortlichen im Ministerium aus, inwieweit sie bei den
Vertretungsangeboten euren Neigungen entgegen kommen können, häufig gibt
es noch gewisse Verhandlungsspielräume.
Bevor ihr euch endgültig entscheidet, eine schulformfremde Vertretung
anzunehmen, die dann oft mit fachfremdem Unterrichtseinsatz verbunden ist,
kommt mit euch selbst ins Reine, ob ihr euch den Job tatsächlich zutraut
und ihn gerne machen möchtet. Ein Jahr, in dem man sich beruflich ganz und
gar unwohl in seiner Haut fühlt, kann sehr lang werden. Berücksichtigt
auch, dass ein einmal angenommener Arbeitsvertrag nicht zugunsten eines
anderen befristeten Arbeitsvertrages aufgegeben werden kann - ihr seid für
die Dauer des zuerst abgeschlossenen Arbeitsvertrages an diesen gebunden!
Bewerbungsunterlagen

Bewerbungen sind grundsätzlich schriftlich bei den dafür zuständigen
Stellen in den Ministerien abzugeben. Zu den Bewerbungsunterlagen gehören
neben dem Bewerbungsschreiben mit Anschrift und Telefonnummer der
Lebenslauf, beglaubigte Fotokopien der Zeugnisse über die allgemeine
Hochschulreife sowie über die Erste und Zweite Staatsprüfung. Es ist auch
sinnvoll, ggfs. Arbeitsverträge und -zeugnisse oder andere
Bewährungsnachweise beizufügen.
Die oben genannten Unterlagen reichen zum Beispiel bei einer Bewerbung im
Saarland aus; der Umfang der Bewerbungsunterlagen ist jedoch von
Bundesland zu Bundesland verschieden. Informiert euch daher, welche
Unterlagen und ggfs. Formblätter ihr einreichen müsst. Mitunter ist es
möglich, das Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung noch nach Ende der
Bewerbungsfrist nachzureichen, sofern ihr es erst später ausgehändigt
bekommt. Im Saarland ist dies nicht möglich.
Hat man sich bereits einmal bei einer Stelle beworben, genügt es meistens,
die Bewerbungsunterlagen zu aktualisieren.
Bewerbungen in anderen Bundesländern

Grundsätzlich werden die Abschlüsse des Ersten und Zweiten Staatsexamens
nach den Vereinbarungen der Kultusminister in allen Bundesländern
anerkannt. Trotzdem hat jedes Bundesland seine eigenen Vorgaben (z.B.
zugelassene Fächerkombinationen, Umfang der Fächer). Einige Bundesländer
müssen darüber hinaus die Gleichwertigkeit der vorgelegten Abschlüsse mit
ihren eigenen Landesabschlüssen feststellen.
Auch die Termine für die Einstellungen sowie für den Bewerbungsschluss und
der Umfang der einzureichenden Unterlagen differieren von Bundesland zu
Bundesland. Es empfiehlt sich daher, sich sehr frühzeitig - am besten zu
Beginn des 3. Ausbildungssemesters - über die Formalia einer Bewerbung bei
den dafür zuständigen Stellen im jeweiligen Bundesland zu informieren.
Die Bundes-GEW gibt eine „Bewerbungsbroschüre für Lehrerinnen und Lehrer“
heraus, die auch online auf den Seiten der Bundes-GEW abrufbar ist. Sie
wird jährlich aktualisiert und liefert einen guten Überblick. Auch die
GEW-Landesverbände können euch mit Informationen und Tipps weiterhelfen.
Eine Liste mit den Anschriften der Kultusministerien sowie der
GEW-Landesverbände findet ihr im Anhang.
Bonusregelung / Einstellungsrichtlinien

Die Einstellungsrichtlinien für Bewerber in den saarländischen Schuldienst
(vom 22. Juni 1987, zuletzt geändert am 20. April 1998) legen die
Kriterien für die Auswahl der neu einzustellenden Lehrkräfte fest. Darin
enthalten sind z.B. die Bonusregelungen. Seit der Änderung wurde auch ein
gründlicheres Auswahlverfahren durch das Bildungsministerium eingeführt.
So werden verstärkt persönliche Bewerbungsgespräche mit den Bewerbern
geführt, die die Auswahlkriterien erfüllen. Diese Einstellungsgespräche
unter Beteiligung der Hauptpersonalräte und der Frauenbeauftragten sowie
die besondere Akzentuierung von bisherigem Vertretungsunterricht
entsprechen alten GEW-Forderungen und haben sich bewährt.
Datenschutz

Nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz in der Fassung vom 24. März 1993
(§ 7) ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten, zu
denen ihr dienstlich Zugang habt. Die besonderen Regelungen für Schulen
findet ihr in der „Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und sonstige
Nutzung personenbezogener Daten in den Schulen“ vom 3. November 1986 (Amtsbl.
S.990), geändert durch VO vom 19. Januar 1993 (Amtsbl. S.66)
Festhalten von Informationen im guten alten Notenbuch oder im modernen
PC-Speicher ist erlaubt, sofern ihr dafür sorgt, dass außer euch niemand
dazu Zugang hat. Erkundigt euch, wie an eurer Ausbildungsschule der Umgang
mit Klassenbüchern bzw. Wochenberichten intern geregelt ist.
Prinzipiell dürft ihr keine Schülerdaten (Adressenlisten, Bestellzettel,
Klassenbuch etc.) an außerschulische Einrichtungen, Privatpersonen oder
Unternehmen weitergeben. Verweist einfach an die Schul- oder
Klassenleitung.
In Schülerakten habt ihr Einblick. Ihr seid sogar im Rahmen eurer
Ausbildung verpflichtet, in Schülerunterlagen hineinzuschauen, da ihr auch
im Bereich der Schulverwaltungsaufgaben ausgebildet werden müsst. Verweist
bei Schwierigkeiten von Seiten der Schule auf die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung und eure Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.
Dienstbefreiung

Dienstbefreiung wird nach der „Urlaubsverordnung für saarländische Beamte
und Richter“ geregelt. Betrifft die Dienstbefreiung
Fortbildungsveranstaltungen, greifen die Bestimmungen des „Erlass
betreffend die Gewährung von Dienstbefreiung für Lehrkräfte zur Teilnahme
an Fortbildungs- und sonstigen Veranstaltungen“.
Auch wenn die Texte recht kompliziert klingen, ist das praktische Vorgehen
zumeist einfach gehalten. In der Regel reicht es aus, wenn man sich auf
einer Anmeldekarte für die betreffende Veranstaltung über die
Seminarleitung in Absprache mit den Fachleitern anmeldet. Informiert euch
über die seminarinterne Vorgehensweise.
Nachfolgend sind die wichtigsten Bestimmungen und Gesetzestexte in
Auszügen aufgeführt.
Urlaubsverordnung (§ 14)
(1) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den
Erholungsurlaub ist zu gewähren:
1. aus wichtigen persönlichen Gründen
-
bei Niederkunft der Ehefrau (1 Tag)
-
bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteiles (2 Tage)
-
bei einem Wohnungswechsel aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort
(1 Tag)
-
bei schwerer Erkrankung
aa) eines im Haushalt lebenden Angehörigen (1 Tag im Urlaubsjahr) bb) eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat bis
zu 4 Tagen im
Urlaubsjahr, sofern die Pflegebedürftigkeit durch ein ärztliches Attest
nachgewiesen ist. cc) einer Betreuungsperson, wenn der Beamte die Betreuung seines Kindes,
das das
achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
übernehmen muss, bis zu 4 Tagen im Urlaubsjahr,
2. zu einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung,
3. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten.
Eine Freistellung in Nummer 1 Buchstabe d genannten Fällen erfolgt nur,
soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung
steht und die Freistellung insgesamt fünf Arbeitstage im Jahr nicht
überschreitet. Der Dienstvorgesetzte kann in den in Nummer 1 genannten
Fällen Dienstbefreiung auch über die angegebene Zeit hinaus gewähren, wenn
hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann weiterhin aus besonderen Gründen unter
Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub die
erforderliche Dienstbefreiung erteilen, soweit dringende dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen, insbesondere:
-
zur Teilnahme an Übungen, Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und
Arbeitstagungen des Bundesluftschutzverbandes, des Technischen
Hilfswerkes, des Deutschen Roten Kreuzes und des Brandschutzes,
-
zur Teilnahme an Tagungen der Gewerkschaften,
-
zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen,
-
zur Teilnahme an Tagungen der Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts,
-
zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, in denen das
Saarland oder der Bund repräsentativ vertreten werden.
Die Dienstbefreiung im Rahmen der Nummern 1, 2, 3, und 5 kann nur auf
Anforderung der Landes- oder Bundesleitung des entsprechenden Verbandes
gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im
Urlaubsjahr bewilligen. Die obersten Dienstbehörden können Dienstbefreiung
bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr, in besonderen Fällen auch darüber
hinaus, gewähren. Bildungsurlaub nach dem Saarländischen Weiterbildungs-
und Bildungsfreistellungsgesetz bleibt unberührt.
Fundstelle: Urlaubsverordnung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S.978),
zuletzt geändert durch VO vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S.1404)
Erlass betreffend die Gewährung von Dienstbefreiung für Lehrkräfte zur
Teilnahme an Fortbildungs- und sonstigen Veranstaltungen 1. Begriffsklärung
-
Dienstbefreiung im Sinne dieses Erlasses ist die genehmigte
Freistellung vom Dienst durch die/den Dienstvorgesetzte/n bis zu fünf,
durch die oberste Dienstbehörde bis zu zehn, in besonderen Fällen auch
mehr Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
-
Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Erlasses ist der Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft, Dienstvorgesetzte/r der/die
Schulleiter/in. In diesem Rahmen wird den Leitern/Leiterinnen aller
öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten privaten Schulen die
Befugnis zur Erteilung von Dienstbefreiung für die an der jeweiligen
Schule tätigen Lehrkräfte im Landesdienst übertragen.
-
Fortbildungsveranstaltungen sind solche freiwilligen Veranstaltungen,
die vom „Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM)“, vom „Institut für
Lehrerfort- und Weiterbildung (ILF)“ oder als
Lehrerfortbildungsveranstaltungen der Evangelischen Kirchen im Saarland
oder der Diözesen Speyer bzw. Trier durchgeführt werden oder die vom
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft im Einzelfall als
Fortbildungsveranstaltungen anerkannt sind.
2. Verfahren bei Fortbildungsveranstaltungen
-
Anträge auf Dienstbefreiung sollen, insbesondere bei Anträgen an die
oberste Dienstbehörde, drei Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung bei
der für die Genehmigung zuständigen Stelle auf dem Dienstweg mit einer
entsprechenden Begründung der Lehrkraft, gegebenenfalls unter Beifügung
des Veranstaltungsprogramms und gegebenenfalls der Stellungnahme des/der
Dienstvorgesetzten - bei Grund-, Haupt- und Schulen für Geistigbehinderte
sowie für Lernbehinderte auch des/der zuständigen Schulrates/Schulrätin -
gestellt werden. Bei Veranstaltungen außerhalb des Saarlandes, die nicht
von den in Nummer 1.3. genannten Trägern durchgeführt werden, ist die
oberste Dienstbehörde zuständig.
-
Die Anträge sollen Angaben darüber enthalten, welche Klassen, welche
Fächer und welche Anzahl Unterrichtsstunden von der Dienstbefreiung
berührt werden.
-
Dienstbefreiung für den beantragten Zeitraum soll gewährt werden wenn
die Fortbildungsveranstaltung einen sinnvollen Bezug zu der unterrichtlichen Tätigkeit der Lehrkraft hat. Die Abwesenheit der
Lehrkraft soll im Hinblick auf die Unterrichtssituation der Schule und der
betroffenen Klassen verantwortet werden können.
-
Auf der Anmeldekarte der Lehrkraft ist zu vermerken, ob
Dienstbefreiung für die betreffende Veranstaltung erteilt wird. Im
Genehmigungsfalle soll die Lehrkraft dem Kultusministerium eine
Teilnahmebestätigung zur Aufnahme in die Personalakte zusenden.
-
Eine genehmigte Dienstbefreiung kann vor Beginn der
Fortbildungsveranstaltung widerrufen werden, wenn aus unvorhersehbaren
Umständen die überwiegenden schulischen Interessen eine Abwesenheit der
Lehrkraft nicht gestatten. Hiervon ist der Veranstalter unverzüglich durch
die Lehrkraft zu unterrichten.
-
Aus der Erteilung der Dienstbefreiung kann weder ein Anspruch auf
Zulassung zur Fortbildungsveranstaltung, über welche die Veranstalter
aufgrund der Anmeldungen entscheiden, noch auf Gewährung eines Zuschusses
zu den Kosten hergeleitet werden.
3. Verfahren in anderen Fällen
-
Anträge auf Dienstbefreiung zur Teilnahme an Tagungen oder
Veranstaltungen, die nicht der Fortbildung dienen, aber - wie sich aus der
Einladung der Landes- oder Bundesleitung des entsprechenden Verbandes
ergibt - ihrer Bedeutung nach eine Dienstbefreiung rechtfertigen, sind in
der Regel drei Wochen vor Beginn bei der für die Genehmigung zuständigen
Stelle zu stellen. Für Veranstaltungen außerhalb des Saarlandes ist die
oberste Dienstbehörde zuständig.
-
Im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verfahren bei
Fortbildungsveranstaltungen (Ziffer 2) sinngemäß.
Fundstelle: Erlass vom 31. Juli 1987 (GMBl. Saar S.270), geändert durch
Erlass vom 8. Januar 1990 (GMBl. Saar S.21)
Dienstordnung - Allgemeine Dienstordnung für Lehrer (ADOL)

In der „Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer“ (ADOL vom 10. November 1975,
(GMBl. Saar S.896)) sind u.a. die allgemeinen Rechte und Pflichten der
Lehrkräfte oder die Zusammenarbeit mit den Eltern beschrieben. Die
persönliche Verantwortung jeder einzelnen Lehrkraft für die Durchführung
ihrer Aufgaben wird besonders betont. Auch Referendare sind während des
eigenverantwortlichen Unterrichts Lehrer im Sinne dieser Dienstordnung. Es
empfiehlt sich, dieser Dienstordnung besondere Beachtung zu schenken, da
sie die Grundlage des Dienstverhältnisses ist.
Die vollständige „Allgemeine Dienstordnung für Lehrer“ findet ihr im
GEW-„Handbuch für Lehrerinnen und Lehrer im Saarland“.
Dienstweg

Während eurer Ausbildung sendet ihr alle Schreiben an das Ministerium für
Bildung ausschließlich über das
Studienseminar.
Ausnahmen davon sind:
-
Beschwerden über Vorgesetzte sind an deren unmittelbare
Dienstvorgesetzte zu richten. Offizielle Beschwerden über Fachleiter
richtet ihr somit an die Seminarleitung. Doch bevor ihr euch offiziell
beschwert, solltet ihr in jedem Fall den örtlichen Personalrat im
Studienseminar sowie gegebenenfalls den Hauptpersonalrat einschalten und
zunächst versuchen, eine Einigung zu erreichen. Die GEW kann hierbei
beratend und vermittelnd unterstützen.
An das Landesamt für Zentrale Dienste können Betroffene direkt schreiben.
Disziplinarrecht

Geregelt wird das Disziplinarrecht durch das „Saarländische Beamtengesetz
(SBG)“, §§92 und 93. Es legt fest, dass, wenn Beamte ihre Dienstpflicht
verletzen, der Dienstherr Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann.
Man spricht bei einer schuldhaften Verletzung der ihnen obliegenden
Pflichten von einem Dienstvergehen. In aller Regel werden zunächst
disziplinäre Vorermittlungen eingeleitet, um den Sachverhalt aufzuklären.
Wichtig ist dabei, dass für alle Disziplinarmaßnahmen das
Opportunitätsprinzip gilt d.h. Dienstvorgesetzte können mit
disziplinarischen Mitteln gegen Beamte vorgehen, müssen aber nicht.
Werden disziplinarische Maßnahmen eingeleitet, dann steht nicht nur die
Tat im Vordergrund, sondern das gesamte dienstliche und außerdienstliche
Verhalten im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des betroffenen Beamten.
Beamte haben das Recht, sich einen Beistand zu nehmen und sich zur Sache
zu äußern.
GEW-Mitglieder können im Rahmen des Rechtsschutzes in allen beruflichen,
also auch in disziplinarischen Maßnahmen den rechtlichen Beistand durch
die GEW beantragen.
Eigenverantwortlicher Unterricht

Seit 1994 ist eigenverantwortlicher Unterricht für Lehramtsanwärter und
Referendare im Saarland ein Teil der Ausbildung. Innerhalb eures
Referendariats müsst ihr in einem Schuljahr bis zu 10 Stunden
eigenverantwortlich unterrichten: Ihr seid dabei die „richtigen“ Lehrer
eurer Klassen und tragt die Verantwortung für den Unterricht in diesen
Klassen. Ihr habt sowohl in euren eigenverantwortlichen Klassen als auch
im Leben eurer Einsatzschule alle Rechte und Pflichten einer ausgebildeten
Lehrkraft. Lehramtsanwärter für das Lehramt der Primarstufe unterrichten
eventuell noch vier weitere Stunden eigenverantwortlich, falls sie als
Klassenleitung eingesetzt sind. Diese Unterrichtsstunden werden zusätzlich
vergütet.
Nach Möglichkeit werden im eigenverantwortlichen Unterricht beide
Ausbildungsfächer berücksichtigt. Ihr solltet nur an einer einzigen Schule
eigenverantwortlich eingesetzt werden. Da ihr bereits durch die Zuweisung
zu euren Fachleitern an zwei verschiedenen Schulstandorten eingesetzt sein
könnt, würde eigenverantwortlicher Unterricht an wiederum zwei
Schulstandorten bedeuten, dass ihr im ungünstigsten Fall zwischen
insgesamt vier Schulen pendeln müsst.
Der Einsatz im eigenverantwortlichen Unterricht ist an das Schuljahr
geknüpft. Werdet ihr also zum 1. August eingestellt, dann seid ihr nach
zwei Semestern Vorlaufzeit während des 3. und 4. Semesters
eigenverantwortlich eingesetzt. Beginnt ihr euer Referendariat zum 1.
Februar, werdet ihr bereits nach einem Semester Eingewöhnung im 2. und 3.
Semester in den eigenverantwortlichen Unterricht geschickt.
Der eigenverantwortliche Unterricht ist in vielen Fällen „bedarfsdeckend“,
d.h. ihr habt als Referendare Unterricht zu übernehmen, den die Schule mit
den ihr zur Verfügung stehenden ausgebildeten Lehrkräften nicht erteilen
kann.
Außer zu diesem planmäßigen eigenverantwortlichen Unterricht könnt ihr ab
dem 2. Semester auch für eigenverantwortlichen Vertretungsunterricht
herangezogen werden: Fällt eine Lehrkraft für längere Zeit aus, kann die
Schule Referendare anstelle von befristet beschäftigten ausgebildeten
Lehrkräften anfordern, die Unterricht eigenverantwortlich übernehmen
müssen. Überwiegend trifft dies Referendare, die ihre Ausbildung im August
beginnen, während ihres 2. Semesters.
Die GEW befürwortet prinzipiell den eigenverantwortlichen Unterricht als
Ausbildungsunterricht und sieht darin eine gute Möglichkeit, die eigene
Lehrerpersönlichkeit im normalen Schulalltag weiterzuentwickeln. Sie
fordert jedoch eine Reduzierung auf sechs bis acht Unterrichtsstunden.
Dabei sollen alle Ausbildungsfächer an einer einzigen Schule
eigenverantwortlich unterrichtet werden. Nur dann ist eine ausreichende
Beratung und Betreuung durch Fach- und Seminarleiter gewährleistet und
eine Integration in das Lehrerkollegium der Einsatzschule möglich.
Die GEW lehnt jedoch den „bedarfsdeckenden“ eigenverantwortlichen
Unterricht und den eigenverantwortlichen Vertretungsunterricht ab. In
beiden Fällen werden Referendare während ihrer Ausbildung als billige
Arbeitskräfte genutzt, um personelle Lücken im System zu schließen.
Gleichzeitig wird damit für ausgebildete Lehrkräfte die Chance auf eine -
zumindest befristete - Stelle im Schuldienst geschmälert.
Einstellungen für Bewerber in den
saarländischen Schuldienst

Auswahlkriterien für
Lehramtsbewerber und Lehramtsbewerberinnen
mit Zweiter Staatsprüfung
Vom 9. Mai 2010 (Amtsbl. II S. 328)
Stehen mehr Bewerber und Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für eine
Einstellung in den Schuldienst für das betreffende Lehramt erfüllen, zur
Verfügung, als eingestellt werden können, so sind für die Auswahl
folgende Kriterien zu beachten:
A. Einstellung von Beamten und Beamtinnen
I. Bewerber und Bewerberinnen mit Zweiter Staatsprüfung
1. Unberücksichtigt bleiben Bewerber und Bewerberinnen, die sich in
einer Beschäftigung als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis nicht bewährt
haben.
2. Für jeden Bewerber und jede Bewerberin wird ein
Notendurchschnittswert aus den gewichteten Punktzahlen, die den
Gesamtnoten der das Studium abschließenden (Ersten Staats- oder
Diplom-)Prüfung (zweifaches Gewicht) und der Zweiten Staatsprüfung
(dreifaches Gewicht) zugeordnet sind, errechnet. Gesamtnoten, die nicht
der 15-Punkte-Skala entsprechen, sind nach der Formel
P15= 17 – 3xN (N = Gesamtnote im Sechser-Notensystem) umzurechnen.
2.1 Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die die Befähigung für mehr als
zwei Lehramtsfächer bzw. eine über die berufliche Fachrichtung und das
allgemeinbildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe
II) hinausgehende Lehrbefähigung erworben haben, verbessert sich der
Notendurchschnittswert um 1,5 für jedes weitere Lehramtsfach bzw. für
jede weitere berufliche Fachrichtung. Der Notendurchschnittswert
verbessert sich um 1,5 bei Bewerbern und Bewerberinnen, die den
erfolgreichen Abschluss eines integrierten deutsch-französischen oder
deutsch-englischen Studiums und den erfolgreichen Abschluss einer im
Vorbereitungsdienst absolvierten Zusatzausbildung für den bilingualen
deutsch-französischen bzw. deutsch-englischen Unterricht in einem
Sachfach nachweisen. Das Gleiche gilt bei Bewerbern und Bewerberinnen,
die durch den erfolgreichen Abschluss eines geeigneten Studiengangs ihre
Qualifikation nachweisen, Deutsch als Fremdsprache zu unterrichten.
2.2 Bei Bewerbern und Bewerberinnen für das Lehramt an beruflichen
Schulen verbessert sich der Notendurchschnitt um 1,5, wenn sie eine
ihrer beruflichen Fachrichtung entsprechende berufliche Erstausbildung
(vollschulische oder duale berufliche Erstausbildung) in einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen.
2.3 Werden nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung
Unterrichtstätigkeiten mit zusammen mindestens der halben
Pflichtstundenzahl an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten
Ersatzschulen oder gleichwertige Unterrichtstätigkeiten (z. B. an einer
Einrichtung der Erwachsenenbildung oder an einer privaten
Ergänzungsschule) nachgewiesen, verbessert sich bei Bewährung in diesen
Tätigkeiten der Notendurchschnittswert um jeweils 0,1 pro vollem Monat
der Beschäftigungsdauer, höchstens jedoch um 3,0.
Die Bewährung ist durch eine Beurteilung oder ein entsprechendes Zeugnis
nachzuweisen.
2.4 Wird nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung eine berufspraktische
Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nachgewiesen, so kann der Notendurchschnittswert um 1,2
verbessert werden, wenn die Tätigkeit mindestens zwölf Monate gedauert
hat und zu erwarten ist, dass sie die pädagogische Befähigung des
Bewerbers oder der Bewerberin gesteigert hat.
2.5 Die Verbesserung des Notendurchschnittswertes nach Nrn. 2.1 bis 2.4
beträgt höchstens 4,5.
3. Mit den Bewerbern und Bewerberinnen, die für eine Einstellung in
Betracht kommen, werden Vorstellungsgespräche geführt. Auf
Vorstellungsgespräche kann verzichtet werden, wenn dies zur Feststellung
der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht erforderlich
erscheint. An den Vorstellungsgesprächen können ein Mitglied der
zuständigen Personalvertretung, die zuständige Frauenbeauftragte sowie
in den Fällen des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die jeweilige
Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Die Dienststelle unterrichtet
die Teilnahmeberechtigten rechtzeitig über die Termine der
Vorstellungsgespräche.
Bewerber und Bewerberinnen, die nach dem Ergebnis des
Vorstellungsgesprächs nicht für eine Einstellung in Betracht kommen,
bleiben im laufenden Verfahren unberücksichtigt.
4. Die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern und Bewerberinnen
erfolgt nach dem Notendurchschnittswert.
5. Die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des
Soldatenversorgungsgesetzes, des Beamtenrechts und des
Schwerbehindertenrechts über den Vorrang von Bewerbern und Bewerberinnen
bleiben unberührt.
6. Bis zu 10 v. H. der für Einstellungen zur Verfügung stehenden Stellen
können für Bewerber und Bewerberinnen vorgesehen werden, die im
allgemeinen Auswahlverfahren nicht eingestellt werden und die über
förderliche Zusatzqualifikationen verfügen oder sich insgesamt
mindestens drei Jahre mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit in befristeten Verträgen im saarländischen Schuldienst
bewährt haben.
Die Auswahl unter den Bewerbern und Bewerberinnen erfolgt entsprechend
dem Bedarf einschließlich des Bedarfs für die jeweilige
Zusatzqualifikation unter Gesamtwürdigung von Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung zunächst aus dem Kreis von Lehrkräften, die eine
Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren aufweisen können.
Auswahlgespräche sind zu führen; Nr. 3 Sätze 3 und 4 gelten
entsprechend. Die Auswahlentscheidungen sind nachvollziehbar zu
begründen und zu dokumentieren.
II. Sonstige Bewerber/innen
Für die Auswahl von Bewerbern und Bewerberinnen, die eine andere als
die der Einsatzschulform entsprechende Lehramtsbefähigung besitzen,
gelten die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung in den
öffentlichen Dienst. Für Bewerber/innen nach der EG-RL-VO-Lehrer vom 2.
Juni 2008 (Amtsbl. S. 1002) wird die Qualifikation im Einzelfall durch
die Einstellungsbehörde ermittelt.
B. Einstellung im Arbeitsverhältnis
Bei der Einstellung in ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist
Abschnitt A entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen von Lehrkräften, die sich
in ihrer Tätigkeit bewährt haben, es sei denn, es enden mehr befristete
Arbeitsverträge, als verlängert werden können; in diesem Fall gilt Satz
1.
C.
Dieser Erlass tritt am 9. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig werden die
Auswahlkriterien vom 22. Juni 1987 aufgehoben.
Einstellungstermine

Grundsätzlich stellen alle Bundesländer zum Beginn eines jeden Schuljahres
Bewerber unbefristet in den Schuldienst ein, zusätzlich stellen einige
Bundesländer zum Beginn eines Schulhalbjahres ein. Im Saarland erfolgt die
Einstellung auf unbefristete Stellen derzeit nur zum Schuljahresbeginn.
Für befristete Stellen gelten in der Regel keine Einstellungstermine,
sondern es wird nach Bedarf und Absprache mit den Bewerbern jederzeit
eingestellt.
Elterngeld 
Seit 2007 gilt das Gesetz zum Elterngeld und der Elternzeit. Das
Elterngeld ist allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt
nicht berufstätig waren. Das Elterngeld ersetzt bis zu einem
Nettoeinkommen von 1200 Euro 67 % und ab 1200 Euro 65% des bisherigen
Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles. Die Zuwendung
beläuft sich auf mindestens 300 Euro und der Höchstsatz liegt bei 1.800
EUR monatlich. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche in der Elternzeit
arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes, mit dem die AntragstellerIn in einem Haushalt
lebt und das sie selbst betreut und erzieht. Die Elternzeit kann auch
anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen
gemeinsam genommen werden.
Sie ist allerdings auf maximal drei Jahre begrenzt. Die Zeit der
Mutterschutzfrist wird auf diese Berechnung angerechnet. Ein Anteil von
bis zu zwölf Monaten ist mit der Zustimmung des Arbeitgebers auf die
Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Während der
Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von maximal ¾ der regelmäßigen
Arbeitszeit zulässig. Die Anspruchsberechtigten müssen die Elternzeit,
wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnen soll,
spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich beim Ministerium verlangen
und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie
Elternzeit nehmen werden. Die Elternzeit kann mit Zustimmung des
Ministeriums vorzeitig beendet oder auch verlängert werden (max. 3
Jahre).
Erkrankung

Im Falle einer Erkrankung habt ihr euch zunächst unverzüglich bei der
Leitung des Studienseminars krank zu melden. Weiterhin müsst ihr die
Schulen, an denen ihr eingesetzt seid, sowie eure Fachleiter von eurem
Krankenstand unterrichten. Ratsam ist es auch, Fachlehrer, in deren
Klassen ihr unterrichtet, und Kollegen zu informieren, damit diese
entsprechend planen können.
Dauert die Erkrankung mehr als drei Arbeitstage müsst ihr, ein ärztliches
Attest über die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer vorlegen. Tritt
die Erkrankung kurz vor den Ferien ein, sind die weiteren ärztlichen
Atteste über die Dauer der Erkrankung auch während der Ferien vorzulegen.
Unmittelbar nach dem Ende der Erkrankung ist der Dienstantritt sowohl dem
Studienseminar als auch den jeweiligen Schulen mitzuteilen. Informiert
auch eure Fachleiter. Es ist ratsam, sich über die Vorgehensweise bei
Erkrankungen in den jeweiligen Einsatzschulen zu informieren, da jede
Schule dies in eigener Zuständigkeit regelt.
Erstattung von Beiträgen zur BfA und Zusatzversorgung

Lehrkräfte, die als Angestellte Beiträge zur Rentenversicherung und
Zusatzversorgungskasse gezahlt haben, können diese auf Antrag erstattet
bekommen, wenn sie weniger als 60 Monate Beträge gezahlt haben und nicht
mehr der Rentenversicherungspflicht unterliegen. (Dies ist z.B. nach einer
Verbeamtung der Fall.) Es werden die Beiträge erstattet, die vom
Arbeitnehmer eingezahlt wurden (50 % der Beiträge bei der BfA).
Dann ist eine Antragsstellung bei der BfA (Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte) und bei der RZVK (Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des
Saarlandes) erforderlich. Dort werden auch nähere Auskünfte erteilt.
Fachleiternahe Ausbildung

Im Saarland gibt es außer im Bereich der Grund- und Hauptschulen die
sogenannte fachleiternahe Ausbildung. Die Referendare werden für die
gesamte Dauer der Ausbildung einem Studienseminar und je einem Fachleiter
pro Ausbildungsfach zugeordnet. Die Fachleiter können an anderen
Schulstandorten als dem Seminarstandort eingesetzt sein. Sie übernehmen
direkt eure Ausbildung und Beratung, gleichzeitig sind sie für eure
Benotung zuständig. Während des eigenverantwortlichen Unterrichts werdet
ihr zusätzlich einer Einsatzschule zugewiesen.
Da ihr eng mit euren Fachleitern zusammenarbeitet und sie dabei
einzuschätzen lernt, wisst ihr einerseits sehr genau, was von euch für
eine gute Bewertung verlangt wird. Andererseits kann diese Verknüpfung von
Betreuungs- und Bewertungsfunktion in schwierigen Ausbildungssituationen
zu Konflikten führen. Daher empfiehlt es sich, eine gewisse persönliche
Distanz zu den Fachleitern zu wahren.
Im Saarland gibt es lediglich im Bereich der Grundschulen ein
Mentorensystem. Dabei werden die Lehramtsanwärter neben den Fachleitern -
mit überwiegend bewertender Funktion - noch von Mentoren in überwiegend
beratender Funktion betreut.
Fahrtkosten

Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle (in eurem Fall das
Studienseminar) bekommt ihr nicht erstattet. Es empfiehlt sich aber,
trotzdem die Fahrten vom und zum Studienseminar zu erfassen, denn ihr
könnt sie in eurem Lohnsteuerjahresausgleich als Werbungskosten geltend
machen.
Fahrten zur Ableistung des Ausbildungsunterrichtes (Hospitation,
Unterricht unter Aufsicht, eigenverantwortlicher Unterricht) der nicht am
zuständigen Studienseminar stattfindet werden nach den Regelungen des
saarländischen Reisekostengesetzes erstattet. Formulare zur Abrechnung der
Fahrtkosten erhaltet ihr beim jeweiligen Studienseminar.
Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung muss innerhalb von 6 Monaten
geltend gemacht werden, danach entfällt er. Nähere Informationen erteilt
bei Bedarf die „Junge GEW“ (siehe Anschriftenverzeichnis).
Die GEW fordert schon seit Jahren eine reale Fahrtkostenerstattung für
Referendare, wie sie z.B. Fachleiter für ihre Dienstfahrten erhalten. Aus
Kostengründen lehnt das Ministerium eine solche Erstattung für Referendare
jedoch strikt ab.
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2010
Grundgehaltssätze
Besoldungsgruppen
|
Stufe 1 (§ 40 Abs.
1)Verheiratetenzuschlag |
Stufe 2 (§ 40
Abs. 2)Verheiratet + 1 Kind |
A 9 – A 16 |
112,92 € |
226,37 € |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu
berücksichtigende Kind um 90,05 €, für das dritte und jedes weitere zu
berücksichtigende Kind um 230,58 €.
Gelegentlich kann es vorkommen, dass sich die Auszahlung des ersten
Gehalts verzögert. Ist daher zum nächsten 1. des Monats noch kein Gehalt
auf dem Konto, empfiehlt es sich, bei der Oberfinanzdirektion/Zentrale
Besoldungsstelle (OFD/ZBS) anzurufen - die Telefonnummer steht oben rechts
auf der Mitteilung der Personalnummer - und um eine Abschlagszahlung zu
bitten.
Folgen einer Pflichtverletzung

Kommt eine Lehrkraft ihrer Aufsichtspflicht nicht oder nur unzureichend
nach und folgt aus dieser Aufsichtspflichtverletzung eine Schädigung
Dritter, so sieht sich die Lehrkraft mit haftungs-, strafrecht- sowie
disziplinarrechtlichen Ansprüchen konfrontiert. Dies bedeutet, dass für
ein und dieselbe Aufsichtspflichtverletzung drei unterschiedliche
Verfahren unabhängig voneinander eingeleitet werden können.
Unter haftungsrechtlichen Aspekten wird geklärt, wer und in welcher Form
für einen entstandenen Schaden gegenüber Dritten aufzukommen hat. Soweit
es sich dabei um Personenschäden handelt, ist die Haftpflicht durch die
gesetzliche Unfallversicherung in der Regel abgelöst. So sind alle Schüler
der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gesetzlich
unfallversichert und damit in gleicher Weise wie Arbeitnehmer in einem
Betrieb gegen „Arbeitsunfälle“ versichert. Die Haftungspflicht besteht
allerdings nicht, wenn eine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung
gegeben ist, d.h. wenn eine Lehrkraft bewusst und gewollt ihre
Aufsichtspflicht verletzt und den eintretenden Schaden billigend in Kauf
nimmt. Deshalb kennen sowohl die Reichsversicherungsordnung als auch das
Beamtenrechtsrahmengesetz und die Beamtengesetze des Bundes und der Länder
die Möglichkeit des Rückgriffs gegen den Schuldigen. Übereinstimmend wird
Regress in allen Bestimmungen allerdings nur auf vorsätzliche und grob
fahrlässige Dienstverletzungen beschränkt.
Wird durch eine Aufsichtspflichtverletzung ein strafrechtlich relevanter
Tatbestand geschaffen, so wird die Lehrkraft hierfür zusätzlich von der
zuständigen öffentlichen Gerichtsbarkeit zur Verantwortung gezogen. Dies
geschieht zum Beispiel, wenn ein Schüler infolge einer
Aufsichtspflichtverletzung Gesundheitsschäden davonträgt oder gar
verstirbt.
Dienstrechtlich gesehen ist eine Aufsichtspflichtverletzung immer auch ein
Dienstvergehen. Der Dienstherr hat deshalb die Möglichkeit, je nach
Schwere des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht
behinderten Kindern

Seit 1985 gibt es im Saarland die gemeinsame Unterrichtung behinderter und
nichtbehinderter Kinder in Schulen der Regelform. Dabei werden Kinder, bei
denen auf Grund einer Behinderung sonderpädagogischer Förderbedarf
festgestellt wurde, auch weiterhin an der Regelschule unterrichtet, wenn
gewährleistet ist, dass sie in der Regelschule die erforderliche
sonderpädagogische Förderung erhalten. Betroffen davon sind in erster
Linie Grundschulen, Erweiterte Realschulen sowie Gesamtschulen.
In der Praxis erfolgt diese gemeinsame Unterrichtung von behinderten und
nicht behinderten Kindern meistens durch Lehrer der Regelschule sowie
einem Sonderschullehrer, der stundenweise für das betreffende behinderte
Kind an die Regelschule abgeordnet wird und die Lehrerkräfte der
Regelschule unterstützend berät. Einzelheiten sind in der „Verordnung -
Schulordnung - über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und
Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrations-Verordnung)“
geregelt.
Hauptpersonalrat (HPR)

Für jede Schulform existiert beim Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft ein eigener Hauptpersonalrat, der alle Lehrkräfte der
entsprechenden Schulform als oberste Interessenvertretung vertritt. Der
Hauptpersonalrat ist das Mitbestimmungsorgan für Entscheidungen, zu denen
die Dienststelle nicht befugt ist. Dazu gehören z.B. die Entscheidung über
Erlasse, Verordnungen oder die Einstellung neuer Referendare und
Lehrkräfte. Gleichzeitig wird der Hauptpersonalrat als Stufenvertretung
der Lehrer tätig: Ist z.B. ein Problem auf Seminarebenen zwischen dem
dortigen Personalrat und der Dienststelle nicht zu klären, wird versucht,
auf der Ebene Ministerium/Hauptpersonalrat zu einer Einigung zu kommen.
Selbstverständlich ist der Hauptpersonalrat auch Ansprechpartner für die
Mitglieder der örtlichen Personalräte, wenn diese im Rahmen ihrer
Tätigkeit vor Ort Fragen haben. Wendet euch bei Unsicherheiten oder
Zweifeln bezüglich eurer Bewerbung, Einstellung oder Ablehnung an die
GEW-Mitglieder in den Hauptpersonalräten. Sie helfen, eure Probleme zu
klären. Die Adressen und Telefonnummern erhaltet ihr in der
Geschäftsstelle der GEW.
Hospitationen

Hospitationen finden während des gesamten Referendariates überwiegend in
den Klassen der Fachleiter - im Bereich der Grundschule auch in Klassen
der Mentoren - statt. Ihr verfolgt während der Hospitationen den
Unterricht eurer Fachleiter, häufig auch den anderer Referendare, die dort
unter Aufsicht unterrichten. Gerade zu Beginn der Ausbildung sollten euch
für die Hospitationen verschiedene Kriterien an die Hand gegeben werden,
nach denen ihr den Unterricht beobachten und beurteilen könnt.
Kindergeld

Nach dem Bundeskindergeldgesetz steht Eltern Kindergeld zu, das auf Antrag
- maximal rückwirkend für sechs Monate nach Antragsstellung - gezahlt
wird.
Wer vor seinem Referendariat Kindergeld erhalten hat, muss den Beginn des
Referendariats der bisherigen Kindergeldstelle mitteilen. Mit Antritt des
Referendariats ist für die Zahlung von Kindergeld die Dienstbehörde
(Landesamt für Finanzen) zuständig. Dort muss ein neuer Antrag auf
Kindergeld gestellt werden.
Konferenzen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung verlangt die Teilnahme an
Konferenzen. Welche Konferenzen es an Schulen gibt, regelt das „Gesetz
über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen -
Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG)“ vom 27. März 1974 (Amtsbl. S.381), in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S.869),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018). Für
euch sind insbesondere Gesamtkonferenzen, Klassenkonferenzen sowie
Fachkonferenzen wichtig. Grundsätzlich seid ihr zur Teilnahme an den
Konferenzen verpflichtet, wenn ihr an der jeweiligen Schule
eigenverantwortlich unterrichtet.
Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die
Arbeit der betreffenden Schule von Bedeutung sind. Sie berät und
beschließt über die ihr übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus
im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und
Erziehung geltenden Maßnahmen. An den Sitzungen der Gesamtkonferenz nehmen
im Vorbereitungsdienst stehende Lehrer mit beratender Stimme teil.
Unterrichtet ihr jedoch eigenverantwortlich, seid ihr vollwertige
Mitglieder der Gesamtkonferenz und damit stimmberechtigt.
Die Klassenkonferenz regelt und beschließt die Versetzung, Zeugnisse
(Zeugniskonferenz) oder Fragen des Übergangs in andere Schulen.
Klassenkonferenzen können auch zwecks Absprache pädagogischer Vorhaben
oder Maßnahmen einberufen werden. In den Klassenkonferenzen derjenigen
Klassen, in denen ihr eigenverantwortlich unterrichtet, seid ihr
stimmberechtigt.
Die Fachkonferenzen beraten Angelegenheiten, die das einzelne
Unterrichtsfach betreffen. Hierzu gehören u.a. insbesondere Fragen der
Didaktik, Umfang und Schwierigkeitsgrad von vorgeschriebenen Arbeiten oder
Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung. In den Fächern, in denen
ihr eigenverantwortlich unterrichtet, seid ihr ebenfalls Mitglied der
jeweiligen Fachkonferenz und damit zur Teilnahme verpflichtet.
Krankenversicherung

Referendare haben als „Beamte auf Widerruf“ Anspruch auf Leistungen der
beamtenrechtlichen Krankenfürsorge, der sogenannten Beihilfe.
Die Beihilfe erstattet für den Beihilfeberechtigten 50 % der
beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall, für den Ehegatten (sofern
dieser nicht selbst versichert ist als Arbeitnehmer, Beamter oder
Selbstständiger) 70 % und für Kinder 80 %. (Näheres regelt die
Saarländische Beihilfeverordnung; GEW-Mitglieder können diese kostenfrei
bei der Geschäftsstelle der GEW anfordern.)
Die verbleibenden Anteile muss man bei einer privaten Krankenversicherung
absichern. Die Auswahl der privaten Krankenversicherung sollte man sehr
sorgfältig vornehmen, da die Leistungen und die Preise sehr
unterschiedlich sind – eine von den Versicherungen unabhängige Beratung
(z.B. Verbraucherzentrale, Informationen der Stiftung Warentest) ist auf
jeden Fall sinnvoll.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung zu bleiben bzw. zu werden. Dabei müssen allerdings die
Beiträge voll (Arbeitnehmer + Arbeitgeberanteil) selbst finanziert werden.
Der Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nur bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzung möglich – was bei einer Mitgliedschaft in
der studentischen Krankenversicherung in der Regel der Fall ist. Bei der
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt der
Beihilfeanspruch. Nähere Informationen zur Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenkasse erhaltet ihr bei der Beratungsstelle der AOK
bzw. der Ersatzkassen.
Krankenversicherung nach dem Referendariat

Da mit dem Tag der Beendigung des Vorbereitungsdienstes die
Beihilfeberechtigung als Beamter entfällt, ist es dringend zu empfehlen,
sich rechtzeitig um eine Fortsetzung des Krankenversicherungsschutzes zu
kümmern. Nach dem Vorbereitungsdienst gibt es mehrere Möglichkeiten, sich
in der Krankenversicherung zu versichern:
-
Wenn ihr einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
berufstätigen Ehepartner habt und nicht über die Geringfügigkeitsgrenze
hinaus verdient, seid ihr über euren Ehepartner versichert. Ihr braucht
dann nur die private Versicherung zu kündigen oder ruhen zu lassen.
-
Trifft dies nicht zu, müsst ihr mit eurer privaten Krankenversicherung
abklären, dass ihr vorübergehend mit den vollen Leistungen zu einem
relativ niedrigen Beitragssatz versichert bleibt. Viele
Krankenversicherungen machen dies, um einen Kunden zu halten; z.B. zum
doppelten Tarif der bisherigen Versicherung. Einen Anspruch darauf gibt es
jedoch nicht.
Die Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung sind begrenzt. Wer aus dem krankenversicherungsfreien
Beamtenverhältnis auf Widerruf ausscheidet, kann nur unter folgenden
Bedingungen einer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten:
-
bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (z.B. Annahme
einer Vertretungsstelle im Angestelltenverhältnis)
-
bei Leistungsbezug nach dem Arbeitsförderungsgesetz
-
unter bestimmten Bedingungen als Familienangehöriger eines in der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
-
als (erneut) eingeschriebener Studierender (nur bis zum 30. Lebensjahr)
wenn während des Vorbereitungsdienstes eine Pflichtversicherung freiwillig
fortgesetzt wurde.
Krankheit der Kinder

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Beamte erhalten im Falle der Erkrankung eines Kindes, das das 12.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 4 Kalendertage im Jahr
Freistellung. Auch bei mehreren Kindern erhöht sich dieser Anspruch
nicht. Es besteht aber die Möglichkeit der Unterrichtsverlegung. Das
Bildungsministerium kann auf Antrag weitere Freistellungstage bewilligen
Angestellte deren Kinder in der GKV versichert sind, erhalten pro Kind
10 Tage im Jahr, max. 25 Tage. Alleinerziehende 20 Tage pro Kind,
maximal 50 Tage Arbeitsbefreiung. Die GKV gewährt für diese Zeit
Krankengeld.
Krankmeldung

Erkrankt ein/e Lehrkraft, so muss der Schulleitung (bei
Lehramtsanwärter/innen und Referendar/innen der Seminarleitung)
unverzüglich mitgeteilt werden, wie lange er/sie voraussichtlich krank
sein wird. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, muss ein Attest
vorgelegt werden, aus dem die voraussichtliche Dauer der Erkrankung
hervorgeht. Der Dienstvorgesetzte kann eine Untersuchung durch den
Amtsarzt anordnen. Verlängert sich die Krankheit über die angenommene
Zeit hinaus, so ist ein weiteres ärztliches Attest vorzulegen. Die
voraussichtliche Wiederaufnahme des Dienstes soll der SL möglichst
frühzeitig angekündigt werden.
Wichtig: Wer unmittelbar vor den Ferien erkrankt, unterliegt auch
während der Ferien der Attestpflicht und der Gesundmeldepflicht. Wer
nach Ferienbeginn keine weiteren Atteste vorlegt und sich nicht bei der
Schulleitung oder der Seminarleitung rückmeldet, bleibt ohne Genehmigung
vom Dienst fern.
Listenverfahren bei Einstellungen

Die Einstellungen in den saarländischen Schuldienst erfolgen über ein
Listenverfahren. In sogenannten „Einstellungslisten“ wird eine Rangordnung
festgelegt, die ausschlaggebend für eine Einstellung. Die Rangordnung der
Bewerber im Saarland ist im wesentlichen abhängig von der Gesamtnote aus
Erstem und Zweitem Staatsexamen, den erworbenen Bonuspunkten und der
Kombination der Unterrichtsfächer. Grundsätzlich gilt die Rangordnung nur
zu einem Einstellungstermin und wird für jeden Einstellungstermin neu
ermittelt.
Alle Bewerber haben das Recht, ihren Platz in dieser Rangliste sowie die
damit verbundene „Rangnote“ zu erfahren. Aus unseren Erfahrungen empfehlen
wir euch, von diesem Recht Gebrauch zu machen!
Mediennutzung / Kopieren

In der Schule gilt das Urheberrecht, auch wenn Verstöße dagegen und das
Nutzen einer „Grauzone“ an der Tagesordnung sind! Das bedeutet, dass ihr
beim Kopieren von Texten, Videofilmen, Software, Notenpartituren usw. das
Urheberrecht beachten müsst und für Verstöße dagegen persönlich haftet!
Geregelt wird das Urheberrecht im Hinblick auf die Schule im „Erlass über
den Vollzug des Urheberrechts-Gesetzes in Schulen“ vom 1. Juli 1987 (GMBl.
S.221) und in der „Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern
(Schulbuchverordnung)“ vom 5. April 1982, geändert durch VO vom 7.
November 1990 (Amtsbl. S.1358).
Grundsätzlich ist für jede Vervielfältigung von urheberrechtlich
geschützten Werken das Einverständnis des Urhebers einzuholen. Für
Deutschland überwachen das Urheberrecht die GEMA (für Musik und Video)
sowie die Verwertungsgesellschaft Wort (für Texte).
Für Druckwerke, insbesondere Schulbücher, gelten relativ günstige
Regelungen: Kopieren kleinerer Teile und in geringer Stückzahl ist als
Ergänzung vorhandener Lehrmittel oder zum Aktualisieren erlaubt. Das
Anlegen eines Archivs ist nicht anzuraten, auch darf nicht die
Schulbuchverordnung damit umgangen werden.
Schulfunk- und Schulfernsehsendungen sind (fast) problemlos zu nutzen.
Führt dabei eine sorgfältige Liste über die verwendeten Sendungen.
Bei sonstigen Sendungen (wie auch bei Disketten, CD’s oder DVD´s) ist
Vorsicht geboten: Es gibt keine offiziellen Vergütungsvereinbarungen. Auf
jeden Fall solltet ihr keine Aufnahmen mit Schulgeräten machen (z.B. von
einem Dokumentarfilm des ZDF) oder in der Schule Kopien anfertigen (z.B.
von einer Liedersammlung auf CD). Aktuelle Nachrichten und
„3-Minuten-Zitate“ dürft ihr zeigen, müsst sie aber sofort wieder löschen.
Umstritten ist immer noch die Verwendung privat angefertigter oder
erworbener Ton- und Videoaufnahmen im Unterricht, da rechtlich nicht
zweifelsfrei geklärt ist, ob die Vorführung in einer Schulklasse eine
öffentliche oder eine private Wiedergabe darstellt.
Private Wiedergaben sind erlaubt. Öffentliche Wiedergaben sind ohne
vorherige Klärung der Aufführungsrechte grundsätzlich nicht erlaubt. Bei
Schulfesten oder Schulkonzerten sind z.B. vorherige exakte Anmeldungen der
benutzen Werke nötig. Kontrollen, Zahlungsforderungen und unter Umständen
Strafen sind üblich. Was bei Abschluss- oder Weihnachtsfeiern gilt,
solltet ihr mit Kollegen und Schulleitung im Einzelfall abklären.
Mutterschutz

Die Vorschriften für den Mutterschutz der berufstätigen Mutter sind in der
„Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen -
Mutterschutzverordnung“ vom 13. Dezember 2005 geregelt. Sie umfassen die
Zeiten der Schwangerschaft, der Geburt, die Stillzeit und gegebenenfalls
die Zeit des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit. Damit der besondere
Schutz am Arbeitsplatz wirksam werden kann, soll eine Schwangerschaft
den Dienstvorgesetzten (im Referendariat der Seminarleitung) unmittelbar
nach deren bekannt werden unter Angabe des voraussichtlichen
Geburtstermins angezeigt werden. Für Lehrerinnen in Ausbildung sind
folgende Bestimmungen wichtig: Sechs Wochen vor der Entbindung besteht
ein relatives Beschäftigungsverbot, in dessen Zeitraum die Schwangere
unter der Voraussetzung ihrer Zustimmung arbeiten darf, aber nicht muss.
Damit ist es innerhalb dieser Zeit zum Beispiel möglich, bevorstehende
Prüfungen abzulegen oder eine Lehrprobe zu halten. Während der ersten
acht Wochen nach der Geburt besteht absolutes Beschäftigungsverbot. In
dieser Zeit darf die Mutter auch mit ihrer Zustimmung nicht beschäftigt
werden. Dieses Beschäftigungsverbot verlängert sich nach Früh- und
Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.
Während der Schwangerschaft sind Arbeiten bei Kälte, Nässe, Lärm und
Erschütterungsgefahren untersagt (z.B. Pausenaufsichten).
Auf Antrag ist Lehrerinnen die zum Stillen erforderliche Zeit frei zu
geben. Die Pausenzeiten vor und nach der gewährten Zeit zum Stillen ist
von Aufsichtspflichten oder anderer dienstlicher Inanspruchnahme frei zu
halten. Die für das Stillen gewährte Zeit darf weder vor- noch
nachgearbeitet werden.
Eine Entlassung der Beamtin auf Widerruf ist in der Regel gegen ihren
Willen während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach
der Entbindung nicht möglich. Diesem Entlassungsverbot steht allerdings
die gesetzlichen Beendigung des BeamtInnenverhältnisses auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst nach Bestehen der die Ausbildung abschließenden
Prüfungen nicht entgegen! (BVerwG Urteil vom 12. Dezember 1978).
Nebentätigkeit

Aufgrund der erheblichen Einkommenskürzungen sehen sich immer mehr
Referendare gezwungen, einer Nebentätigkeit (z.B. Leitung von
Volkshochschulkursen) nachzugehen.
Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten anzeige- und/oder
genehmigungspflichtig und auf dem Dienstweg schriftlich zu melden. Der
Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sollte rechtzeitig vor deren
Aufnahme bei der Seminarleitung gestellt werden. Gerade bei
Nebentätigkeiten sollte man besondere Umsicht walten lassen, da nicht
genehmigte Nebentätigkeiten disziplinarrechtliche Maßnahmen des
Dienstherrn nach sich ziehen können.
Notendefinition und Bewertungsskala

Während des Referendariats werden alle Benotungen nach dem
15-Punkte-System vorgenommen. Die Notenstufen sind dabei wie folgt
definiert:
sehr gut (15/14/13 Punkte): eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
gut (12/11/10 Punkte): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (9/8/7 Punkte): eine den Anforderungen im Allgemeinen
entsprechende Leistung;
ausreichend (6/5/4 Punkte): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (3/2/1 Punkte): eine den Anforderungen nicht entsprechende
Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (0 Punkte): eine den Anforderungen nicht entsprechende
Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Fundstelle: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen, S.23
Personal- und Prüfungsakten

Über Beamte wird vom Dienstherrn eine Personalakte geführt, die
vertraulich zu behandeln ist. Die Führung der Personalakten ist im
Saarländischen Beamtengesetz (SBG) §108 geregelt.
In dieser Personalakte werden alle Unterlagen gesammelt, die den Beamten
und seine Tätigkeit betreffen (z.B. Beurteilungen, Ernennungsurkunden,
Beförderungsurkunden, Fortbildungsnachweise, etc.). Die Führung geheimer
Personalakten ist nicht zulässig. Der Beamte oder eine von ihm
bevollmächtigte Person hat jederzeit ein Recht auf Einsicht in seine
vollständige Personalakte und kann sich Abschriften bzw. zum Teil Kopien
machen.
Bestehen Zweifel bezüglich der Personalakte, sollte man sich an den
Personalrat wenden und eventuell ein Mitglied des Personalrates
bevollmächtigen, die Personalakte einzusehen.
Alle Prüfungsunterlagen werden in einer eigenen Prüfungsakte beim
Prüfungsamt geführt und gehören nicht zu den Personalakten. Auch in diese
Prüfungsakte kann auf Antrag Einsicht genommen werden.
Personalnummer

Bei jedem Schriftverkehr in finanziellen Angelegenheiten mit dem Landesamt
für Zentrale Dienste (z.B. Beihilfeanträge oder
Reisekostenabrechnungen), müsst ihr immer eure Personalnummer angeben.
Die Personalnummer wird nach der Einstellung vom Landesamt für Zentrale
Dienste mitgeteilt. Diese Nummer setzt sich aus acht Ziffern und einer
vierziffrigen Arbeitsgebietsnummer zusammen: z.B. 87654321/ C 532.
Diese Nummer findet ihr auch auf jeder Gehaltsabrechnung.
Personalvertretung / Mitbestimmung

Die Mitbestimmung ist geregelt im „Saarländischen
Personalvertretungsgesetz“ (SPersVG) vom 9. Mai 1973 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl.S.413), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 7. Juni 2000 (Amtsbl.S.1018).
Die Personalräte stehen für Information, Mitwirkung und Mitbestimmung.
Aufgabe der Personalvertretungen ist es, die Interessen der Gruppe der
Wahlberechtigen gegenüber der Dienststellenleitung zu vertreten. Durch ein
Wahlverfahren erhalten Personalräte dazu die offizielle Legitimation und
werden entsprechend rechtlich geschützt. Personalräte müssen in alle
wichtigen Entscheidungen einbezogen werden und wirken kontrollierend auf
diese ein (siehe dazu SPersVG). Gleichzeitig informieren sie über diese
Entscheidungen und nehmen Stellung.
Die Mitbestimmung findet im Saarland auf zwei verschiedenen Ebenen statt:
Innerhalb der Dienstellen durch die örtlichen Personalräte (z.B. ÖPR) des
Studienseminars) und auf Landesebene durch die Stufenvertretung der
Lehrer, die Hauptpersonalräte (HPR).
Der örtliche Personalrat (ÖPR)

Die örtlichen Personalräte in den Studienseminaren vertreten die
Interessen der Referendare des jeweiligen Seminars gegenüber der
Seminarleitung und müssen in viele wichtige Entscheidungen einbezogen
werden, z.B. in Fragen der Einsatzplanung für den eigenverantwortlichen
Unterricht. Personalräte haben außerdem eine vermittelnde Funktion bei
Unstimmigkeiten zwischen Referendaren, zwischen Referendaren und
Fachleitern oder zwischen Referendaren und Seminarleitung. Sie können,
falls keine Einigung innerhalb des Studienseminars erzielt werden kann,
die Hilfe des Hauptpersonalrates in Anspruch nehmen. In regelmäßigen
gemeinsamen Besprechungen mit der Seminarleitung sollen Personalräten über
beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahmen informiert werden. So
erfahrt ihr nicht nur von der Seminarleitung, sondern auch vom
Personalrat, was für euch und eure Ausbildung geplant ist.
Der örtliche Personalrat in den Studienseminaren wird jeweils für ein Jahr
gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Referendare des
Studienseminars, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in der Ausbildung
befinden. Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ist abhängig
von der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Mit der Organisation und
Durchführung der Wahlen wird ein Wahlvorstand beauftragt.
Die GEW unterstützt übrigens die Mitglieder des Wahlvorstandes, z.B. mit
einem hilfreichen Skript, das die Bestimmungen der Wahlordnung Schritt für
Schritt erklärt und Kopiervorlagen für Aushänge, Stimmzettel u.ä. enthält.
Stellt ihr euch also für die Mitarbeit im Wahlvorstand zur Verfügung,
wendet euch an die GEW-Geschäftsstelle. Dort findet ihr Hilfe.
Erst mit der Änderung des Personalvertretungsgesetzes aus dem Jahr 2000
wurden in den Studienseminaren örtliche Personalräte geschaffen, zuvor
waren lediglich die Hauptpersonalräte für Referendare und Lehramtsanwärter
zuständig. Innerhalb der Seminare bestand zuvor keine rechtliche Regelung
der Mitbestimmung für Referendare. Es lag im Ermessen der
Seminarleitungen, ob überhaupt und in welchem Umfang Referendare in
seminarinterne Entscheidungsprozesse einbezogen wurden.
Dass ihr jetzt in den Studienseminaren örtlichen Personalräte wählen könnt
und damit rechtlich legitimierte Vertreter gegenüber der Seminarleitung
habt, ist maßgeblich ein Verdienst der GEW. Sie hat sich bereits seit
vielen Jahren für deren Schaffung eingesetzt. Als der ursprüngliche
Entwurf des geänderten Saarländischen Personalvertretungsgesetzes aus dem
Jahr 2000 immer noch keine ÖPRs an den Studienseminaren vorsah, hat die
GEW in einer erneuten Stellungnahme interveniert und letztendlich deren
Einführung erreicht.
Privatschulen

Neben den staatlichen Schulen gibt es eine Reihe von Privatschulen, die -
als staatlich anerkannte Ersatzschulen - von unterschiedlichen
Schulträgern geführt werden. Schulträger können die Kirchen oder
Trägervereine (z.B. bei Waldorfschulen) sein. Wer an einer Privatschule
arbeiten möchte, kann sich bei den jeweiligen Schulträgern bewerben.
Sinnvoll ist hier, parallel dazu direkt mit der Schulleitung der
entsprechenden Privatschule Kontakt aufzunehmen.
Private Schulträger

Eine aktuelles Verzeichnis im deutschensprachigen Bildungsbereich tätiger
privater Schulträger wird auf dem deutschen Schul- und Bildungsserver (www.bildungsserver.de)
angeboten. Die Adressen der einzelnen Privatschulen in Deutschland findet
ihr nach Bundesländern geordnet auf der Homepage der Deutschen Schul- und
Bildungsberatung (www.privatschulberatung.de).
Freie Träger
VDP Bundesverband Deutscher Privatschule
Darmstädter Landstraße 85 a
60598 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 609189 - 0
Telefax: 069 / 606189 - 10
www.privatschulen.de
Kirchliche Träger
Arbeitsgemeinschaft evangelischer Schulbünde e.V.
Im Tiergarten 5 - 7
57076 Siegen
Telefon: 0271 / 72171
Telefax: 0271 / 76597
Zentralstelle Bildung der deutschen Bischofskonferenz
Kaiserstraße 163
53113 Bonn
Telefon: 0228 / 103 - 0
Telefax: 0228 / 103 – 201
Waldorfschulen
Bund der Waldorfschulen
Heidehofstraße 32
70184 Stuttgart
Telefon: 0711 / 21042 - 0
Telefax: 0711 / 21042 - 19
Prüfungsnoten

Note des Zweiten Staatsexamens
Einzelne Prüfungsleistungen werden sowohl während des Studiums als auch
während der Ausbildung im Studienseminar in der 15-Punkte-Skala bewertet.
Die Note der Zweiten Staatsprüfung setzt sich aus den Einzelnoten der
Pädagogischen Arbeit (vierfach), der Vornoten (sechsfach), der
Prüfungslehrproben (fünffach) und der mündlichen Prüfungen (fünffach)
zusammen, die jeweils unterschiedlich gewichtet werden.
Am besten lässt sich das an einem Beispiel erklären:
Prüfungsnote des 2. Staatsexamens:
Pädagogische Arbeit (4-fach): |
12 Punkte => 12 x 4,0 = 48 |
|
|
Vornote 1. Fach (3-fach)
Vornote 2. Fach (3-fach) |
13 Punkte => 13 x 3,0 = 39
11 Punkte => 11 x 3,0 = 33 |
|
|
1. Prüfungslehrprobe (2,5-fach)
2. Prüfungslehrprobe (2,5-fach) |
08 Punkte => 08 x 2,5 = 20
10 Punkte => 10 x 2,5 = 25 |
|
|
Note der mündlichen Prüfung (5-fach) |
12 Punkte => 12 x 5,0 = 60 |
|
|
Addition der Ergebnisse |
225 |
|
|
Endnote |
225 : 20 = 11,25 |
Gesamtnote
Aus den Noten des Ersten und des Zweiten Staatsexamens wird bei einer
Bewerbung für den saarländischen Schuldienst eine Gesamtnote errechnet,
auf deren Basis die Ranglisten zur Einstellung in den Schuldienst erstellt
werden.
Für das Saarland lässt sich dies am besten an einem Beispiel zeigen:
Note des 1. Staatsexamens 12,91 x 2 = 25,82
Note des 2. Staatsexamens 11,25 x 3 = 33,75
Gesamtnote 59,57 : 5 = 11,91
Durch Bonus-Regelungen ist es möglich, diese Gesamtnote um bis zu 3 Punkte
zu verbessern.
Gesamtnoten, die nicht der 15-Punkte-Skala entsprechen werden nach der
Formel:
P 15 = 17 – 3 x (N) gerechnet (N = Gesamtnote im 6er-System).
Beispiel: Gesamtnote 2,2 (gut)
P 15 = 17 – 3 x 2,2 = 10,4 = Gesamtnote in der 15-Punkte-Skala
Rechtsschutz

Eine unfaire dienstliche Beurteilung, falsche Eingruppierung oder sogar
Kündigung? Die GEW gewährt ihren Mitgliedern ab dem ersten Tag der
Mitgliedschaft umfassenden Rechtsschutz zur Wahrnehmung der Rechte in
allen dienstrechtlichen und sonstigen berufsbezogenen Angelegenheiten,
wenn nötig bis in die letzte Instanz. Eine bestmögliche Rechtsberatung
bzw. Vertretung vor Gericht ist nur mittels eines kompetenten
Rechtsbeistandes möglich. Die GEW legt deshalb Wert darauf, dass nur
solche Anwaltskanzleien im Rechtsprozess tätig werden, die mit den
Rechtsproblemen der Mitglieder vertraut sind und Spezialkenntnisse in den
einschlägigen Rechtsgebieten erworben haben.
Beim Rechtsschutz geht es aber nicht allein um die Vertretung vor
Gerichten, sondern auch um die Beratung und Unterstützung bei Bewältigung
von Konflikten im Vorfeld von Rechtsstreitigkeiten.
Im Saarland könnt ihr euch als rechtsschutzsuchendes GEW-Mitglied
jederzeit an unsere Rechtsschutzsekretärin wenden. Sie ist Volljuristin,
berät euch als erste Anlaufstelle in allen Fragen und ist in der
Geschäftsstelle der GEW täglich erreichbar.
Sachschadenersatz

(1) Sind bei einem Schadensereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes,
ohne dass Körperschaden entstanden ist, Kleidungsstücke oder sonstige
Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat,
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür
Ersatz geleistet werden, soweit sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte
nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen. Zum Dienst
gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am
Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
dagegen nicht der Weg vom und zum Dienst.
(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer
Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger
Genehmigung benutztes privateigenes Fahrzeug durch plötzliche äußere
Einwirkung beschädigt oder zerstört worden ist und sich der Grund zum
Verlassen des Fahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Dies
gilt auch für ein abhanden gekommenes Fahrzeug.
(3) Für Sachschaden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden,
wenn ein Verkehrsunfall auf dem Weg vom oder zum Dienst vorliegt und die
Benutzung des Fahrzeuges im Interesse des Dienstherrn lag.
(4) Der Ersatz von Sachschaden wird nicht gewährt, wenn
a) dieser nicht mehr als 12,50 Euro, bei Sachschäden
nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr als 50 Euro, beträgt,
b) die Beamtin oder der Beamte das Schadensereignis vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt hat,
c) die Beamtin oder der Beamte bei einem Verkehrsunfall es unterlassen
hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.
(5) Sonstige gesetzliche Ersatzansprüche werden durch diese Bestimmung
nicht berührt.
(6) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
Fundstelle: Saarländisches Beamtengesetz (SBG) §74
Schulbücher für Referendare

Die Ausgaben für Lehr- und Lernmaterialien während des
Referendariats sind nicht unerheblich. Schulbuchverlage geben daher auf
Nachweis Büchergutscheine aus, mit denen direkt beim Verlag einige
Schulbücher kostenfrei bestellt werden können. Um diese Gutscheine zu
erhalten, schickt eine Postkarte mit dem Stempel des Studienseminars an
den Schulbuchverlag. Gebt eure Unterrichtsfächer und Schulform an und
bittet um Informationsmaterial für Referendare. Manche Verlage gewähren
darüber hinaus auf Nachweis weitere Ermäßigungen und Sonderkonditionen.
Unterrichtet ihr eigenverantwortlich, solltet ihr bei den
Schulbuchverlagen nachfragen, ob ihr die an der Schule eingeführten und
benötigten Lehrwerke kostenlos erhalten können.
In jedem Fall könnt ihr alle Ausgaben für Lehr- und Lernmaterialien bei
den Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Das Sammeln der
entsprechenden Belege lohnt sich also!
Schulische Veranstaltungen

Zu den Aufgaben der Referendare kann auch die Vorbereitung und
Durchführung schulischer Veranstaltungen gehören. Dazu zählen insbesondere
ein- oder mehrtägige Schulwanderungen, Lehrfahrten,
Schullandheimaufenthalte sowie Projekttage, Sport- und Schulfeste, Musik-
und Theaterveranstaltungen.
Auch wenn die Teilnahme nicht in jedem Fall verpflichtend ist, solltet ihr
die Gelegenheit nutzen, euch aktiv am schulischen Leben zu beteiligen.
Solche Veranstaltungen fördern häufig das gegenseitige Verständnis
zwischen Lehrkräften und Schülern und machen einfach Spaß.
Schulungen, Beratungen, Fortbildungen

Auch wenn man sich fort- und weiterbilden möchte, bietet die GEW viele
Möglichkeiten. Für GEW-Mitglieder sind diese sehr günstig oder sogar
kostenlos. So gibt es auf Bundes- und Landesebene Fachtagungen zu
aktuellen pädagogischen Themen (z.B. zur Integrationspädagogik, zu
sonderpädagogischen Förderzentren, zur Ganztagsschule, zur
Schulsozialarbeit, zu interkulturellem Lernen), spezielle Bildungstage und
Informationsveranstaltungen für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Tag der
sozialpädagogischen Berufe, Berufsbildungstag, Tag der Grundschule,
Referendariatstag) sowie diverse Schulungs- und Seminarangebote (z.B. zu
Fragen der Mitbestimmung, Kommunikation und Argumentation, etc.).
Termine und Programme werden regelmäßig an die Schulen und Studienseminare
verschickt. Informiert euch an den Schwarzen Brettern oder fragt in der
Geschäftsstelle nach.
Umgang mit Stress

Zu den wichtigsten Dingen, die es im Referendariat zu erlernen gilt, zählt
sicherlich, einen geeigneten Weg zur Stressbewältigung zu finden.
In vielerlei Hinsicht ist das Referendariat mit dem beruflichen Alltag
„danach“ und mit dem damit verbundenen „normalen“ Schulstress nicht
vergleichbar: Man ist häufig an mehreren Schulen eingesetzt, was zu
terminlichen Überschneidungen und langen Autofahrten führen kann; man
befindet sich in einer fortwährenden Bewertungs- und Prüfungssituation,
und zwar nicht durch Schüler, sondern durch Fachleiter und Kollegen; man
ist mit häufigen Wechseln konfrontiert. Kaum hat man z.B. eine Beziehung
zu einer Klasse aufgebaut, muss man sie wieder abgeben. Nicht zuletzt
verlangt der Ausbildungsplan den Referendaren einiges ab. Einige Tipps
können euch vielleicht dabei helfen, eure eigene Methode zu finden, mit
dieser Situation fertig zu werden.
Nützlich ist eine gute Arbeitsorganisation. Dazu zählt eine
vorausschauende und durchdachte Terminplanung (Ist die Lehrprobe etwa
montags nach einem Fortbildungs-Wochenendseminar oder nach einer
einwöchigen Klassenfahrt?) ebenso wie ein sinnvolles Ordnungssystem am
Arbeitsplatz daheim für die Vielzahl von parallel laufenden
Unterrichtsreihen, Seminaren, Projekten etc.. Es hat sich darüber hinaus
bewährt, kontinuierlich zu arbeiten und nicht erst in letzter Minute eine
Stunde vorzubereiten, ein Protokoll zu tippen oder Unterrichtsmaterial zu
besorgen. Schließlich hilft es, Unterricht so vorzubereiten, dass das
Material und die Notizen wiederverwertbar sind. Mit der Zeit entsteht so
ein Fundus, auf den man jederzeit schnell und ökonomisch zurückgreifen
kann.
Sehr wichtig ist die Zusammenarbeit der Referendare untereinander. Diese
kann sich in konstruktiver Kritik einzelner Unterrichtsstunden oder in
gegenseitiger Aufmunterung, aber auch in praktischen Dingen zeigen: etwas
für andere mitkopieren, Lehrprobenentwürfe gegenseitig Korrektur lesen,
gemeinsam für die Prüfung lernen, sich gegenseitig Material zur Verfügung
stellen, Ideen austauschen. Einzelkämpfertum führt zwar auch zum Ziel,
aber mit wesentlich höherem Aufwand und größeren „Verlusten“.
Versucht, euch nicht zu sehr vom Referendariat vereinnahmen zu lassen.
Eine gewisse Distanz zu bewahren hilft, auch mit gelegentlich
ungerechtfertigten Kritiken oder zeitlich begrenzten Überlastungen leben
zu können.
Manchen helfen auch Entspannungstechniken wie Yoga oder Autogenes
Training, die nötige innere Balance zu halten. Da man viel Zeit in der
Schule und zu Hause am Schreibtisch sitzend verbringt, kann auch Sport
einen guten und entspannenden Ausgleich darstellen.
Unfall

Bei allen Unfällen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, solltet ihr
immer umgehend eine schriftliche Meldung auf dem Dienstweg erstatten. Das
betrifft Unfälle in der Schule, im Seminar, auf dem Weg von und zur
Schule, dem Seminar oder anderen Veranstaltungsorten der Ausbildung. Zu
offiziellen Sitzungen wie z.B. Dienstbesprechungen werdet ihr schriftlich
eingeladen, wobei der Vermerk „Dienstreise ist angeordnet“ für euch dann
ein wichtiger Beleg ist.
Formulare für eine Unfallmeldung erhaltet ihr bei der Schul- oder
Seminarleitung.
Urlaubsgeld

Referendare erhalten leider seit 2004 kein Urlaubsgeld mehr.
Verbeamtung

BeamtIn wird man durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde. Diese
erhält man jedoch nur, wenn man jünger als 45 Jahre alt, Deutscher im
Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines EU-Staates ist. Des
Weiteren muss sichergestellt sein, dass künftige BeamtInnen jeder Zeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten. Natürlich
muss auch die notwendige Ausbildung vorliegen. Last but not least muss
durch eine amtsärztliche Untersuchung die Dienstfähigkeit als
Eignungsmerkmal attestiert werden.
Vermögenswirksame Leistungen

Schließt ihr Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz (wie
Bausparverträge, Lebensversicherungen etc.) ab, werden euch auf Antrag
vermögenswirksame Leistungen gezahlt. Der Antrag auf vermögenswirksame
Leistungen muss bei dem Landesamt für Zentrale Dienste gestellt werden.
Ihr erhaltet 6,65 Euro als Zuschuss zum Bruttogehalt.
Weihnachtsgeld

Seit 2008 gibt es im Saarland keine Weihnachtsgeldzahlungen mehr.
Werbungskosten

In eurer Steuererklärung könnt ihr Werbungskosten geltend machen. Als
Werbungskosten können unter anderem Ausgaben für Fahrtkosten, Lehr- und
Lernmittel, Büromaterial, Kopierkosten, Ausstattungsgegenstände eines
Arbeitszimmers wie Computer und Reparaturen angegeben werden. Für die
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die Begleitung bei
Klassenfahrten oder mehrtägigen Wanderungen könnt ihr die entstandenen
Kosten (wie z.B. für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendung, Unterkunft)
steuerlich ansetzen.
Hebt also Rechnungen und Belege auf, damit ihr sie beim Finanzamt
einreichen könnt. Formulare, Informationen und Erläuterungen erhaltet ihr
beim zuständigen Finanzamt.
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